Zum Inhalt springen

Schule & Aufgabenträger

Schülerbeförderung als kommunale Pflichtaufgabe: was der Landkreis wirklich schuldet

Landkreise schulden Schülerbeförderung oder Kostenerstattung. Was genau, steht meist erst in der Kreissatzung. Ein Überblick über Rechtsgrundlagen, Zumutbarkeitsgrenzen und Nachweispflichten.

12 Min. Lesezeit

Das Wichtigste in Kürze

  • In Rheinland-Pfalz ist die Beförderung der Schülerinnen und Schüler nach § 69 Abs. 1 SchulG ausdrücklich eine Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung der Landkreise und kreisfreien Städte.
  • Nordrhein-Westfalen kennt keine kommunale Beförderungspflicht. § 3 der Schülerfahrkostenverordnung stellt klar, dass dem Schulträger keine Pflicht zur Beförderung obliegt; geschuldet wird die Übernahme der notwendigen Fahrkosten.
  • Der einzelne Anspruch einer Familie ergibt sich in der Regel aus der Satzung des Landkreises, nicht unmittelbar aus dem Schulgesetz. Deshalb unterscheiden sich Kilometergrenzen und Wartezeiten von Kreis zu Kreis.
  • Zumutbarkeit ist ein Rechenwert. Die Schülerfahrkostenverordnung NRW hält den öffentlichen Nahverkehr für unzumutbar, wenn Hin- und Rückweg zusammengerechnet mehr als drei Stunden dauern oder das Kind überwiegend vor sechs Uhr die Wohnung verlassen müsste.
  • Was der Fahrdienst fährt, muss zum Bescheid passen. Fehlt diese Verbindung in den Unterlagen, wird die Rechnung im Rechnungsprüfungsamt zur offenen Frage.

Die Schülerbeförderung ist eine Pflichtaufgabe, die im Landkreis liegt, und zwar in fast jedem Bundesland anders zugeschnitten. Mal schuldet der Kreis die Beförderung selbst, mal nur die Kosten. Was eine Familie konkret verlangen kann, steht meist erst in der Kreissatzung, und dort in Kilometern, Minuten und Fristen. Dieser Beitrag ordnet die Rechtsgrundlagen, zeigt an zwei Landesregelungen und einer Kreissatzung, was typischerweise geregelt wird, und beschreibt, was daraus für die Steuerung eines beauftragten Fahrdienstes folgt. Rechtsstand ist Juli 2026.

Warum die Schülerbeförderung eine Pflichtaufgabe des Landkreises ist

Die Zuständigkeit steht in den Schulgesetzen der Länder. Rheinland-Pfalz formuliert sie am deutlichsten. Nach § 69 Abs. 1 des Schulgesetzes obliegt es den Landkreisen und kreisfreien Städten als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung, für die Beförderung zu den in ihrem Gebiet gelegenen Grundschulen und Förderschulen zu sorgen, wenn die Kinder ihren Wohnsitz im Land haben und ihnen der Schulweg ohne Verkehrsmittel nicht zumutbar ist. Dasselbe gilt für den Weg zur nächstgelegenen Realschule plus, zur nächstgelegenen Sekundarstufe I einer Integrierten Gesamtschule oder eines Gymnasiums und für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf.

Brandenburg regelt die Zuständigkeit knapper. Nach § 112 des Brandenburgischen Schulgesetzes sind die Landkreise und kreisfreien Städte Träger der Schülerbeförderung für Kinder an öffentlichen Schulen und an Ersatzschulen, die in ihrem Gebiet wohnen. Das Nähere regeln sie in eigener Verantwortung durch Satzung, einschließlich der Anspruchsvoraussetzungen sowie des Antrags- und Abrechnungsverfahrens. Seit einer Volksinitiative sind die Kreise nicht mehr gesetzlich verpflichtet, überhaupt eine Kostenbeteiligung der Eltern festzulegen.

Nordrhein-Westfalen weicht davon spürbar ab. § 3 der Schülerfahrkostenverordnung sagt in einem Satz, was viele Beteiligte überrascht: dem Schulträger obliegt keine Pflicht zur Beförderung. Er entscheidet über Art und Umfang, und die zugehörige Verwaltungsvorschrift ergänzt, dass die Verordnung nur eine Kostentragungspflicht begründet. Richtet ein Schulträger keinen Schülerspezialverkehr ein, hat er die Kosten einer Beförderung mit Privatfahrzeugen zu tragen. Wer bundesweit über „die Beförderungspflicht der Landkreise“ spricht, redet also schon im Ausgangspunkt an einem Teil der Republik vorbei.

Wie eine Schülerbeförderungssatzung zustande kommt

Eine Satzung ist Ortsrecht, beschlossen vom Kreistag. Der Landkreis Dahme-Spreewald hat seine Satzung für die Schülerbeförderung am 7. Mai 2025 beschlossen, gestützt auf § 131 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 3 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Brandenburgischen Kommunalverfassung und auf § 112 BbgSchulG. Sie gilt ab dem 1. August 2025 und hat die Vorgängersatzung von 2017 samt fünf Änderungssatzungen abgelöst.

Aus dem Datum folgt die eigentliche Arbeitslast. Zwischen Kreistagsbeschluss im Mai und Schuljahresbeginn im August liegen bei einem größeren Kreis mehrere tausend Bescheide und, wenn sich Kilometergrenzen verschieben, eine veränderte Nachfrage nach Spezialverkehr. Die Satzung hat das mitgedacht. Wer am 31. Juli 2025 einen Anspruch hatte, behält ihn, solange Wohnort und Schule gleich bleiben.

Warum die Satzung und nicht das Schulgesetz zitiert wird

Widerspruchsbescheide, die nur das Schulgesetz nennen, greifen regelmäßig zu kurz. Der individuelle Anspruch folgt aus dem Ortsrecht. Die Begründung muss deshalb die einschlägige Satzungsregelung in der zum Antragszeitpunkt geltenden Fassung benennen, was bei einer zum 1. August in Kraft getretenen Neufassung und einem Antrag vom Februar zwei verschiedene Texte sein können.

Mindestentfernung, Wegzeit, Wartezeit: was Satzungen typischerweise festlegen

Die Bausteine ähneln sich, die Zahlen nicht. Ein Vergleich von drei Regelungswerken zeigt die Bandbreite.

  • Mindestentfernung, Dahme-Spreewald. Anspruch auf einen Schülerfahrausweis besteht ab 2 km Schulweg in den Jahrgangsstufen 1 bis 6, ab 3 km in den Stufen 7 bis 10 und ab 4 km ab Klasse 11.
  • Mindestentfernung, Nordrhein-Westfalen. Nach § 5 Abs. 2 SchfkVO entstehen Fahrkosten notwendig ab 2 km in der Primarstufe, ab 3,5 km in der Sekundarstufe I samt Jahrgangsstufe 10 des Gymnasiums und ab 5 km in der Sekundarstufe II.
  • Mindestentfernung, Rheinland-Pfalz. § 69 Abs. 2 SchulG hält den Schulweg für unzumutbar, wenn der kürzeste nicht besonders gefährliche Fußweg zur Grundschule länger als zwei Kilometer oder zur weiterführenden Schule länger als vier Kilometer ist.
  • Wegzeit. Dahme-Spreewald zieht die Grenze bei 45 Minuten für die Jahrgangsstufen 1 bis 6, 60 Minuten für die Stufen 7 bis 10 und 90 Minuten ab Klasse 11, jeweils für die einfache Strecke.
  • Wartezeit. Derselbe Kreis lässt vor und nach dem Unterricht 30, 45 beziehungsweise 60 Minuten zu und rechnet nach Unterrichtsende eine Karenzzeit von 10 Minuten für das Verlassen des Schulgeländes hinzu.
  • Fußweg zur Haltestelle. In Nordrhein-Westfalen gilt der Weg zur nächstgelegenen Haltestelle nach § 13 Abs. 2 SchfkVO bis 1,0 km für Grund- und Förderschulen und bis 2,0 km für alle übrigen Klassen als zumutbar.

Die schärfste Zumutbarkeitsgrenze steht in § 13 Abs. 3 SchfkVO. Öffentliche Verkehrsmittel sind danach unzumutbar, wenn der Schulweg auch bei Ausnutzung der günstigsten Verbindung für Hin- und Rückfahrt zusammengerechnet mehr als drei Stunden dauert oder das Kind überwiegend vor sechs Uhr die Wohnung verlassen muss. Für Grundschulen, entsprechende Klassen der Förderschulen und Förderschulkindergärten soll die Schulwegdauer eine Stunde je Weg nicht überschreiten, und die regelmäßigen Wartezeiten in der Schule sollen zusammen nicht über 45 Minuten liegen.

Wann ein Schulweg als besonders gefährlich gilt

Kilometer lassen sich messen. Gefährlichkeit nicht, und genau hier entstehen die längsten Aktenvermerke. Nordrhein-Westfalen hat den Begriff wenigstens ausgefüllt. Nach § 6 Abs. 2 SchfkVO ist ein Schulweg besonders gefährlich, wenn er überwiegend entlang einer verkehrsreichen Straße ohne Gehweg oder begehbaren Randstreifen führt oder wenn eine verkehrsreiche Straße ohne besondere Sicherung für Fußgänger überquert werden muss. Liegt das vor, entstehen Fahrkosten unabhängig von der Länge des Wegs.

Die Verwaltungsvorschrift zu dieser Norm empfiehlt, für die Beurteilung der örtlichen Verkehrssituation die Stellungnahme der Kreispolizeibehörde einzuholen, und nennt als Gegengewicht gekennzeichnete Fußgängerüberwege, Lichtzeichenanlagen und Schülerlotsendienste. Wer im Schulverwaltungsamt einen ablehnenden Bescheid schreibt, ohne diese Stellungnahme angefordert zu haben, hat im Widerspruchsverfahren wenig in der Hand.

Brandenburgische Satzungen arbeiten teilweise mit einem gröberen Raster. Dahme-Spreewald gewährt Kindern der Jahrgangsstufen 1 bis 6 die Beförderung auch unterhalb der Kilometergrenzen, sofern der Schulweg außerhalb von Ortschaften verläuft und die zu nutzende Straße keinen Rad- oder Gehweg hat. Das ist einfacher zu prüfen und produziert dafür Grenzfälle an der Ortsschildgrenze.

Beförderung bei Förderbedarf und Behinderung

Unabhängig von jeder Entfernung entstehen Fahrkosten, wenn ein Kind den Schulweg aus gesundheitlichen Gründen oder wegen einer körperlichen oder geistigen Behinderung nicht ohne Verkehrsmittel zurücklegen kann. § 6 Abs. 1 SchfkVO verlangt dafür den Nachweis durch ein ärztliches Zeugnis und lässt in besonderen Zweifelsfällen ein schulärztliches oder amtsärztliches Gutachten zu. Ist die Notwendigkeit offenkundig, kann auf das Zeugnis verzichtet werden, was die Verwaltungsvorschrift ausdrücklich in der Akte dokumentiert sehen will.

Die Satzung in Dahme-Spreewald geht einen Schritt weiter und verzichtet bei bestimmten Förderschwerpunkten auf die Einzelfallprüfung. Wer die nächstgelegene Schule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung oder Sehen besucht, hat Anspruch auf Schülerspezialbeförderung. Über die Mitbeförderung einer Begleitperson entscheidet der Kreis nach Vorlage des Schwerbehindertenausweises mit entsprechendem Merkzeichen oder eines ärztlichen Attests. Wer im Detail wissen will, wann eine Begleitung abrechenbar wird, findet das in unserem Beitrag zur Begleitperson in der Schülerbeförderung.

Rheinland-Pfalz verknüpft die Begleitung direkt mit dem Schulgesetz. § 69 Abs. 5 SchulG verlangt, bei der Beförderung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf für Begleitpersonen zu sorgen, wenn Art und Grad der Behinderung das notwendig machen. Dieselbe Vorschrift begrenzt die Nutzung zulässiger Stehplätze in Schulbussen auf kürzere Strecken und auf 70 Prozent.

Wo regelmäßig Widersprüche entstehen

Die Streitfälle wiederholen sich über Kreisgrenzen hinweg. Sechs Konstellationen füllen einen Großteil der Widerspruchsakten.

  • Nicht die nächstgelegene Schule. Wird eine andere Schule gewählt, werden Kosten nur bis zur Höhe der nächstgelegenen übernommen. In Rheinland-Pfalz bleiben Wegunterschiede bis zu fünf Kilometer dabei außer Betracht, und eine Schule, die bei der Aufnahme die nächstgelegene war, gilt für die Dauer des Schulbesuchs als solche.
  • Streit um die Messung. Dahme-Spreewald misst von der Haustür des Wohngebäudes zum Haupteingang der Schule nach postalischer Anschrift, bei eingezäunten Grundstücken ab Grundstückseingang. Wer per Routenplaner nachrechnet, kommt fast immer auf einen anderen Wert.
  • Wechselmodell und Zweitwohnung. Leben Kinder im echten Wechselmodell, zählt in Dahme-Spreewald auch die Wohnung des anderen Elternteils, allerdings nur gegen Nachweis in geeigneter Form.
  • Wartezeit an Randstunden. Ein einzelner Nachmittag mit Freistunde kippt die Berechnung nicht, weil die Prüfung am allgemeinen Unterrichtsbeginn und Unterrichtsende ansetzt und für jede Fahrtstrecke gesondert erfolgt.
  • Baustellen. Ein vorübergehendes Überschreiten der Schulweg- oder Wartezeit wegen Bauarbeiten an Straßen oder am Schienennetz begründet nach der Satzung in der Regel keine Unzumutbarkeit, führt also nicht zum Spezialverkehr.
  • Verspätete Anträge. Anträge für das kommende Schuljahr sollen in Dahme-Spreewald bis zum 1. März gestellt werden. Danach lässt sich ein bestehender Anspruch nicht in jedem Fall zum Schuljahresbeginn umsetzen, was jedes Jahr im August zu Telefonaten führt, die keine Rechtsfrage mehr sind, sondern ein Kapazitätsproblem.

Hinzu kommen Randthemen, die im Betrieb dauerpräsent sind. Ein Beförderungsanspruch zwischen Hort und Wohnung besteht in Dahme-Spreewald nicht, ebenso wenig ein Anspruch auf Anpassung der Fahrzeiten an familiäre Bedürfnisse oder auf eine Einzelbeförderung ab der Haustür. Maßgeblich ist der vom Kreis festgelegte Sammelpunkt.

Was die Satzung für die Steuerung des beauftragten Fahrdienstes bedeutet

Zwischen Bescheid und Fahrzeug liegt eine Meldekette, die in keiner Satzung steht und trotzdem jeden Tag funktionieren muss. Sie hat vier Glieder.

  1. Bewilligung im SchulverwaltungsamtDer Sachbearbeiter prüft Entfernung, Zumutbarkeit und Nachweise und erlässt den Bescheid. Er enthält Schule, Bewilligungszeitraum und die Beförderungsart, im Spezialverkehr zusätzlich Angaben zu Rollstuhl, Sitzerhöhung oder Begleitung.
  2. Übergabe an den FahrdienstDer Kreis meldet den bewilligten Fall an das beauftragte Unternehmen. Fehlen hier die Merkmale aus dem Bescheid, plant die Disponentin auf Zuruf der Eltern, und die spätere Rechnung weicht von der Bewilligungslage ab.
  3. Änderungen während des SchuljahresUmzug, Schulwechsel, ein neues Attest oder der Wegfall des Anspruchs müssen zurücklaufen. Die Satzung in Dahme-Spreewald verlangt, jede Änderung der Angaben unverzüglich mitzuteilen und die Nichtinanspruchnahme des Spezialverkehrs unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
  4. Tagesmeldungen aus dem BetriebDie Krankmeldung um 6:40 Uhr, der Fahrer im Stau, das Kind, das nicht an der Haltestelle steht. Diese Ereignisse sind abrechnungsrelevant und verschwinden trotzdem oft in Telefonnotizen, statt am Fall zu hängen.

Für Landkreise, die diese Kette digital abbilden wollen, haben wir die Anforderungen von Schulträgern und Schulverwaltungsämtern in einem eigenen Überblick für Schulen und Schulträger zusammengefasst. Der praktische Nutzen liegt weniger in der Planung selbst als darin, dass Bescheidmerkmale, gefahrene Tour und Abwesenheiten am selben Datensatz liegen.

Nachweisführung gegenüber Kommunalaufsicht und Rechnungsprüfungsamt

Das Rechnungsprüfungsamt eines Landkreises ist bei der örtlichen Prüfung nach § 101 Abs. 3 Satz 1 BbgKVerf dem Kreistag unmittelbar verantwortlich und ihm in seiner sachlichen Tätigkeit unmittelbar unterstellt, so formuliert es die Rechnungsprüfungsordnung des Landkreises Oder-Spree vom 8. Mai 2024. In der sachlichen Beurteilung ist es unabhängig und nur dem Gesetz verpflichtet. Prüfungen setzen deshalb nicht am Verhandlungsgeschick des Fahrdienstes an, sondern an der Frage, ob jede bezahlte Fahrt eine Grundlage hat.

Belastbar wird eine Akte, wenn sich drei Ebenen ohne Nachfrage verbinden lassen. Erstens der Bescheid mit Anspruchsgrundlage, Zeitraum und bewilligter Beförderungsart. Zweitens die tatsächlich erbrachte Leistung je Schultag, einschließlich der Ausfälle. Drittens die Rechnungsposition, die auf beides zurückführt. Aufsichtliche Berührungspunkte kommen hinzu. Nach § 14 Abs. 2 SchfkVO ist ein neu eingerichteter Schülerspezialverkehr in Nordrhein-Westfalen der Bezirksregierung in der Regel zwei Monate vor seiner Einrichtung anzuzeigen.

Die vergaberechtliche Seite läuft parallel. Wer Spezialverkehr dauerhaft an ein Unternehmen vergibt, bewegt sich schnell oberhalb der Schwellenwerte, ab denen europaweit auszuschreiben ist; die aktuellen Werte und ihre Berechnung haben wir in einem Beitrag zu den EU-Schwellenwerten 2026 aufbereitet. Für die Prüfung heißt das, dass Leistungsverzeichnis, Satzung und Abrechnung dieselbe Sprache sprechen müssen. Ein Leistungsverzeichnis, das nur „Beförderung von Schülerinnen und Schülern“ nennt, während die Satzung nach Jahrgangsstufen, Wegzeiten und Förderschwerpunkten differenziert, erzeugt genau die Lücke, in der später gestritten wird.

Häufige Fragen

Die Zuständigkeit liegt zwar überall bei den Landkreisen und kreisfreien Städten, der Inhalt der Pflicht unterscheidet sich aber. Rheinland-Pfalz bezeichnet die Beförderung in § 69 Abs. 1 SchulG ausdrücklich als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung. In Nordrhein-Westfalen dagegen stellt § 3 der Schülerfahrkostenverordnung klar, dass dem Schulträger keine Pflicht zur Beförderung obliegt; geschuldet wird die Übernahme der notwendigen Fahrkosten. Wer eine Aussage über die eigene Situation braucht, muss das jeweilige Landesrecht und die Kreissatzung heranziehen.

Es gibt keine bundesweit einheitliche Kilometergrenze, die Werte legen Land oder Kreis fest. In Nordrhein-Westfalen entstehen Fahrkosten nach § 5 Abs. 2 SchfkVO ab 2 Kilometern in der Primarstufe, ab 3,5 Kilometern in der Sekundarstufe I und ab 5 Kilometern in der Sekundarstufe II. Der Landkreis Dahme-Spreewald arbeitet in seiner Satzung mit 2, 3 und 4 Kilometern gestaffelt nach Jahrgangsstufen. Rheinland-Pfalz nennt in § 69 Abs. 2 SchulG zwei Kilometer zur Grundschule und vier Kilometer zur weiterführenden Schule.

Unzumutbarkeit wird über Zeitgrenzen definiert, die in Verordnung oder Satzung stehen. Nach § 13 Abs. 3 der Schülerfahrkostenverordnung NRW ist die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, wenn der Schulweg für Hin- und Rückfahrt zusammengerechnet mehr als drei Stunden dauert oder das Kind überwiegend vor sechs Uhr die Wohnung verlassen muss. Für Grundschulkinder soll die Schulwegdauer eine Stunde je Weg nicht überschreiten und die Wartezeit in der Schule insgesamt nicht über 45 Minuten liegen. Der Landkreis Dahme-Spreewald setzt in seiner Satzung eigene Grenzen von 45, 60 und 90 Minuten je nach Jahrgangsstufe.

Prüfbar ist eine Abrechnung dann, wenn sich jede bezahlte Fahrt auf einen Bewilligungsbescheid zurückführen lässt. Dazu gehören die Anspruchsgrundlage aus der Satzung, der Bewilligungszeitraum, die bewilligte Beförderungsart und die tatsächlich erbrachte Leistung je Schultag einschließlich der Ausfälle. Das Rechnungsprüfungsamt ist bei der örtlichen Prüfung dem Kreistag unmittelbar verantwortlich und in der sachlichen Beurteilung unabhängig, sodass mündliche Absprachen mit dem Fahrdienst keine Rolle spielen.

Quellen

  1. Schulgesetz Rheinland-Pfalz, § 69 Beförderung der Schülerinnen und SchülerMinisterium für Bildung Rheinland-Pfalz · Vom Ministerium veröffentlichte Lesefassung; Schulgesetz vom 30. März 2004, dort berücksichtigte Änderung vom 26. Juni 2020
  2. Verordnung zur Ausführung des § 97 Abs. 4 Schulgesetz (Schülerfahrkostenverordnung, SchfkVO) mit VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen · Verordnung vom 16. April 2005, zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Juli 2016 (GV. NRW. S. 223)
  3. Satzung für die Schülerbeförderung im Landkreis Dahme-Spreewald, LesefassungLandkreis Dahme-Spreewald · Beschlossen vom Kreistag am 7. Mai 2025, gültig ab 1. August 2025
  4. Schülerbeförderung, Informationen für Schulträger zu § 112 BbgSchulGMinisterium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg · Abgerufen im Juli 2026
  5. Rechnungsprüfungsordnung des Landkreises Oder-SpreeLandkreis Oder-Spree · Beschlossen vom Kreistag am 8. Mai 2024, gestützt auf §§ 101 bis 104 BbgKVerf

Dieser Beitrag gibt den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.

Bescheid, Tour und Abrechnung an einem Ort

Vermo verbindet die Merkmale aus dem Bewilligungsbescheid mit der geplanten Tour und der tatsächlich gefahrenen Leistung. Abwesenheiten, Änderungen und Nachweise hängen am Fall, nicht an einer Telefonnotiz. Für eine Demo mit Ihren eigenen Touren melden Sie sich gern bei uns.

Demo-Call vereinbaren