Schule & Aufgabenträger
Schülerbeförderung: Aufgaben von Schule, Schulträger und Fahrdienst
Schulen organisieren die Schülerbeförderung nicht, bekommen die Beschwerden aber zuerst. Der Artikel trennt die Zuständigkeiten von Schule, Schulträger und Fahrdienst und zeigt am Landesrecht von Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen und Bayern, warum es die eine Bundesregel nicht gibt.
Das Wichtigste in Kürze
- Wer die Schülerbeförderung organisiert, regeln die Länder unterschiedlich. In Nordrhein-Westfalen ist der Schulträger der besuchten Schule zuständig, in Niedersachsen sind es die Landkreise und kreisfreien Städte als eigene Träger der Schülerbeförderung, in Bayern die kreisfreie Gemeinde oder der Landkreis des gewöhnlichen Aufenthalts.
- Nach § 3 der Schülerfahrkostenverordnung NRW obliegt dem Schulträger nur eine Kostentragungs-, keine Beförderungspflicht; über Art und Umfang der Beförderung entscheidet er selbst.
- Die Schule entscheidet weder über den Beförderungsanspruch noch über Routen oder Abholzeiten. Ihre gesetzlich zugewiesene Rolle ist die Information der Eltern über Antragsberechtigung und Ausschlussfristen sowie die Abstimmung der Unterrichtszeiten mit den Fahrplänen.
- Die Übermittlung von Schüler- und Elterndaten an ein privates Beförderungsunternehmen ist nach § 120 Abs. 7 Satz 3 Schulgesetz NRW nur zulässig, wenn ein nachgewiesenes rechtliches Interesse besteht und schutzwürdige Belange nicht beeinträchtigt werden, oder wenn die betroffene Person im Einzelfall eingewilligt hat.
- Auf dem Weg zwischen Wohnung und Haltestelle liegt die Aufsichtspflicht bei den Erziehungsberechtigten. Die Aufsichtspflicht der Schule besteht nach der DGUV Information 202-046 grundsätzlich nur für Schulgebäude und Schulgrundstück.
Am ersten Schultag steht im Sekretariat einer Grundschule das Telefon nicht still, weil ein Kleinbus zwei Kinder nicht abgeholt hat und der Fahrdienst sagt, diese Namen stünden nicht auf seiner Liste. Die Schulleitung kann wenig ausrichten, und das liegt nicht am Willen. In der Schülerbeförderung sind die Aufgaben zwischen Schule und Schulträger so verteilt, dass die Schule fast nichts entscheidet, aber alles zuerst erfährt. Dieser Artikel sortiert, wer über Anspruch, Routen und Begleitung bestimmt, was eine Schule beim Fahrdienst einfordern kann und welche Daten sie herausgeben darf.
Wer ist Aufgabenträger der Schülerbeförderung? Das entscheidet jedes Land selbst
Eine bundesrechtliche Vorschrift zur Schülerbeförderung gibt es nicht. Zuständig sind die Länder, und sie haben die Aufgabe verschieden zugeschnitten. Der Unterschied ist nicht akademisch, denn er bestimmt, an welche Behörde Eltern ihren Antrag richten und wen das Sekretariat anruft, wenn eine Tour nicht funktioniert. Drei Länder zum Vergleich:
- Nordrhein-Westfalen knüpft die Zuständigkeit an die besuchte Schule. Nach § 4 Abs. 1 der Schülerfahrkostenverordnung übernimmt der Schulträger der besuchten Schule die Schülerfahrkosten auf Antrag, unabhängig vom Wohnsitz des Kindes. Das nennt die Verordnung ausdrücklich Schulträgerprinzip. § 3 stellt zugleich klar, dass den Schulträger nur eine Kostentragungs-, keine Beförderungspflicht trifft.
- Niedersachsen trennt Schulträgerschaft und Beförderung. Nach § 114 Abs. 1 des Niedersächsischen Schulgesetzes sind die Landkreise und kreisfreien Städte Träger der Schülerbeförderung. Sie befördern die in ihrem Gebiet wohnenden Kinder unter zumutbaren Bedingungen oder erstatten die notwendigen Aufwendungen, und die Aufgabe gehört zu ihrem eigenen Wirkungskreis.
- Bayern stellt auf den gewöhnlichen Aufenthalt ab. Nach Art. 1 des Schulwegkostenfreiheitsgesetzes ist die notwendige Beförderung auf dem Schulweg Aufgabe der kreisfreien Gemeinde oder des Landkreises, in dem die Schülerin oder der Schüler gewöhnlich wohnt.
Im Alltag liegen zwischen diesen Modellen Welten. Eine Gesamtschule in einer kreisfreien Stadt in Nordrhein-Westfalen verhandelt mit dem Schulverwaltungsamt derselben Stadt. Eine Oberschule in einer niedersächsischen Samtgemeinde verhandelt dagegen mit dem Landkreis, obwohl das Schulgebäude der Samtgemeinde gehört. Nach § 114 Abs. 5 NSchG können die Landkreise ihren Gemeinden die Durchführung übertragen, dann sitzt die Sachbearbeitung noch einmal woanders.
Welche Aufgaben Schule, Schulträger und Fahrdienst tatsächlich haben
Auftraggeber des Schulbusverkehrs ist der Träger, also je nach Land die Gemeinde, die Stadt, der Zweckverband oder der Landkreis. Er schließt den Vertrag mit dem Beförderungsunternehmen und entscheidet, ob und in welcher Form überhaupt eine Schulbusbeförderung angeboten wird. So beschreibt es die DGUV Information 202-046 in der Ausgabe Oktober 2024.
Das Beförderungsunternehmen verantwortet die Sicherheit im und am Fahrzeug. Was darüber hinaus gilt, steht im Vertrag, nicht im Gesetz. Rechtlich bewegt sich der klassische Schülerspezialverkehr in Nordrhein-Westfalen dabei im freigestellten Verkehr nach § 1 Nr. 4 d der Freistellungs-Verordnung, was die Verwaltungsvorschrift zu § 12 SchfkVO ausdrücklich so benennt. Straßenverkehrsrecht, Fahrpersonalrecht und Datenschutz bleiben davon unberührt.
Die Schule hat in diesem Gefüge eine schmale, aber klar beschriebene Rolle. Nach Nummer 4.2.2 der Verwaltungsvorschriften zur SchfkVO sollen die Schulen Eltern jährlich vor Beginn des Bewilligungszeitraums über Antragsberechtigung und Ausschlussfristen informieren. Nummer 4.2.3 verpflichtet den Schulträger, die Schule bei allgemeinen Fragen der Schülerbeförderung über die Schulkonferenz zu beteiligen. Nummer 13.3.1 verlangt, Unterrichtszeiten und Fahrpläne nach Möglichkeit aufeinander abzustimmen. Mehr formale Zuständigkeit hat die Schule nicht. Wie sich diese drei Punkte im Schulalltag organisieren lassen, haben wir auf der Seite für Schulen und Schulträger zusammengestellt.
Bleiben die Eltern. Die Wahl des Beförderungsmittels liegt bei ihnen, und auf dem Weg zwischen Wohnung und Haltestelle bleiben sie für ihr Kind verantwortlich. Familien, die wissen wollen, wann ihr Kind abgeholt wird und wo der Bus gerade ist, finden dazu Hinweise auf unserer Seite für Eltern.
Wer entscheidet über Anspruch und Erstattung?
Nicht die Schule. Der Anspruch folgt aus der Verordnung des jeweiligen Landes und wird von der Behörde festgestellt, die dort als Träger benannt ist. In Nordrhein-Westfalen entstehen Fahrkosten nach § 5 Abs. 2 SchfkVO notwendig, wenn der einfache Schulweg in der Primarstufe mehr als 2 km, in der Sekundarstufe I mehr als 3,5 km und in der Sekundarstufe II mehr als 5 km beträgt. Unabhängig von der Länge greift § 6 Abs. 1, wenn ein Kind nicht nur vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen oder wegen einer geistigen oder körperlichen Behinderung ein Verkehrsmittel benutzen muss. In Niedersachsen bestimmen die Landkreise und kreisfreien Städte die Mindestentfernung nach § 114 Abs. 2 NSchG selbst und müssen dabei Belastbarkeit und Schulwegsicherheit berücksichtigen.
- Eltern stellen den AntragDer Antrag geht an den Schulträger oder den Träger der Schülerbeförderung, nicht an die Schule. In Nordrhein-Westfalen soll er nach § 4 Abs. 2 SchfkVO unverzüglich zu Beginn des Bewilligungszeitraums gestellt werden. Eine nachträgliche Übernahme ist nur möglich, wenn der Antrag spätestens drei Monate nach Ende des Bewilligungszeitraums eingeht.
- Die Sachbearbeitung prüft die VoraussetzungenGeprüft werden Entfernung, nächstgelegene Schule und bei gesundheitlichen Gründen das ärztliche Zeugnis. Nach Nummer 6.1.2 der Verwaltungsvorschriften muss es Aufschluss über Dauer und Umfang geben; zusätzlich kann eine Stellungnahme der Schule beigezogen werden.
- Der Träger legt die Beförderungsart festNach § 12 Abs. 3 SchfkVO entscheidet der Schulträger über die wirtschaftlichste Beförderung. Öffentliche Verkehrsmittel haben nach Absatz 4 grundsätzlich Vorrang vor Schülerspezialverkehr und Privatfahrzeug.
- Ein Schülerspezialverkehr wird angezeigtRichtet der Träger einen eigenen Verkehr ein, ist dieser nach § 14 Abs. 2 SchfkVO in der Regel zwei Monate vor der Einrichtung der Bezirksregierung anzuzeigen. Das gilt auch für Änderungen und für die Einstellung eines bestehenden Verkehrs.
- Der Bescheid ergeht, dann fährt der FahrdienstBewilligungszeitraum ist in der Regel das Schuljahr. Erst mit dem Bescheid steht fest, dass ein Kind auf eine Tour gehört. Solange nur die Schule von der Anmeldung weiß, hat der Fahrdienst den Namen nicht.
Eine Regel wird im Schulalltag regelmäßig übersehen. Nach Nummer 4.1.2 der Verwaltungsvorschriften darf die Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers nicht davon abhängig gemacht werden, dass auf einen Antrag zur Übernahme von Schülerfahrkosten verzichtet wird. Anmeldung und Fahrkostenfrage sind zwei getrennte Verfahren.
Wer legt Routen, Abholzeiten und Begleitung fest?
Die Tourenplanung macht die Disponentin beim beauftragten Unternehmen, im Rahmen dessen, was der Vertrag mit dem Träger vorgibt. Die Schule hat darauf keinen unmittelbaren Zugriff. Leitplanken setzt aber das Landesrecht, und die sind konkreter, als viele erwarten. § 13 Abs. 3 SchfkVO erklärt öffentliche Verkehrsmittel für unzumutbar, wenn Hin- und Rückweg zusammengerechnet mehr als drei Stunden dauern oder das Kind überwiegend vor sechs Uhr die Wohnung verlassen muss. Für Grundschulkinder soll die Schulwegdauer insgesamt eine Stunde nicht überschreiten, regelmäßige Wartezeiten in der Schule vor und nach dem Unterricht zusammen nicht mehr als 45 Minuten betragen.
Diese Werte sind für eine Schulleitung das wirksamste Argument. Steht ein Zweitklässler laut Tourenplan um 7:05 Uhr auf dem Schulhof und beginnt der Unterricht um 8:00 Uhr, liegt eine Wartezeit von 55 Minuten vor, die die Verordnung so nicht vorsieht. Adressat der Beschwerde ist der Träger, nicht die Fahrerin.
Über eine Begleitperson entscheidet ebenfalls der Träger. § 11 SchfkVO rechnet deren Fahrkosten zu den notwendigen Schülerfahrkosten, wenn die Notwendigkeit der Begleitung bei einer geistigen oder körperlichen Behinderung nach § 6 Abs. 1 nachgewiesen ist, einschließlich der Leerfahrten. Die Schule liefert dazu bestenfalls eine fachliche Einschätzung. Der Bescheid kommt aus dem Amt.
Was die Schule beim Fahrdienst einfordern kann und was nicht
Die Schule ist nicht Vertragspartnerin des Beförderungsunternehmens, solange es nicht um eine schulische Veranstaltung wie eine Klassenfahrt geht. Ein Weisungsrecht gegenüber dem Fahrpersonal hat sie deshalb nicht. Die DGUV empfiehlt allerdings, gemeinsam mit der Schulleitung zu überprüfen, inwieweit die sicherheitsrelevanten Anforderungen des Beförderungsvertrages in der Praxis eingehalten werden. Daraus ergibt sich der praktische Handlungsspielraum:
- Vorfälle schriftlich an den Träger melden, mit Datum, Uhrzeit, Fahrzeug und Kennzeichen. Der Träger kann vertraglich reagieren, die Schule nicht.
- Die Schulkonferenz bei allgemeinen Fragen der Schülerbeförderung einschalten. In Nordrhein-Westfalen ist diese Beteiligung über Nummer 4.2.3 der Verwaltungsvorschriften und § 65 Abs. 2 Nr. 21 Schulgesetz NRW vorgesehen.
- Unterrichtsbeginn und Unterrichtsende je Jahrgang frühzeitig an den Träger melden, damit Fahrplan und Stundenplan zueinander passen.
- Eine feste Ansprechperson im Schulverwaltungsamt und eine in der Disposition des Fahrdienstes benennen lassen, jeweils mit Vertretung. Krankmeldungen um 6:40 Uhr laufen sonst ins Leere.
Nicht durchsetzbar ist alles, was in Vertrag oder Disposition eingreift. Die Auswahl des Unternehmens gehört zum Vergabeverfahren des Trägers, der Zuschnitt einer Tour zur Disposition, der Einsatz einer bestimmten Fahrerin zum Arbeitgeber. Solche Wünsche gehören rechtzeitig gegenüber dem Träger formuliert, damit sie in der nächsten Ausschreibung als Leistungsanforderung landen.
Welche Daten darf die Schule an den Fahrdienst geben?
Diese Frage wird häufig am Telefon entschieden, und das ist der Fehler. Für Nordrhein-Westfalen steht die Antwort in § 120 des Schulgesetzes. Absatz 7 Satz 1 erlaubt die Übermittlung an den Schulträger, soweit dieser die Daten für seine eigenen gesetzlichen Aufgaben benötigt; die Bewilligung von Schülerfahrkosten ist eine solche Aufgabe. Satz 3 zieht die entscheidende Grenze zum privaten Fahrdienst. Eine Übermittlung an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs ist danach nur zulässig, wenn ein nachgewiesenes rechtliches Interesse an der Bekanntgabe besteht und schutzwürdige Belange der betroffenen Person nicht beeinträchtigt werden, oder wenn diese im Einzelfall eingewilligt hat.
Welche Angaben die Schule dabei überhaupt vorhalten darf, regelt die Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten von Schülerinnen, Schülern und Eltern. Ihre Anlage 1 führt die Schülerfahrkosten mit Beginn, Ende, Art, Verbindung, Erstattung und Bewilligungszeitraum auf, und § 5 Abs. 1 verweist für jede Übermittlung zurück auf § 120 Abs. 7 SchulG. Name, Anschrift und Klasse an den Fahrdienst zu geben, ist im Regelfall unproblematisch, wenn der Träger die Beförderung bewilligt hat. Alles darüber hinaus braucht eine eigene Begründung.
Förderbedarf ist kein Routenmerkmal
Angaben zu sonderpädagogischem Förderbedarf, zu Diagnosen oder zu Medikation sind Gesundheitsdaten im Sinne von Art. 9 DSGVO und unterliegen einem grundsätzlichen Verarbeitungsverbot mit engen Ausnahmen. Dass ein Kind einen Rollstuhl nutzt oder nicht allein aussteigen darf, gehört in die Bedarfsfeststellung des Trägers und von dort in die Leistungsbeschreibung, nicht in einen Nebensatz aus der Schulakte. Anfragen des Fahrdienstes nach solchen Informationen leitet das Sekretariat an den Träger weiter und hält den Vorgang aktenkundig fest.
In anderen Ländern steht die Befugnis an anderer Stelle, in Niedersachsen etwa in § 31 NSchG. Das Prinzip bleibt gleich. Eine Übermittlung an eine private Stelle braucht eine landesrechtliche Grundlage oder eine Einwilligung; Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e DSGVO allein trägt sie nicht, weil Absatz 3 dafür mitgliedstaatliches Recht verlangt.
Aufsicht, Versicherungsschutz und die Wochen vor Schuljahresbeginn
Für den Weg zwischen Wohnort und Schule liegt die Aufsichtspflicht bei den Erziehungsberechtigten. Die Aufsichtspflicht der Schule besteht nach der DGUV Information 202-046 grundsätzlich nur für Schulgebäude und Schulgrundstück. Liegt die Bushaltestelle auf dem Schulgrundstück oder ist sie dem Schulbetrieb räumlich und funktionell zugeordnet, kann daraus je nach Landesrecht eine Aufsichtspflicht der Schule oder des Trägers werden. Für die sichere Gestaltung von Schulweg und Haltestellen sorgt der Träger über seine Verkehrssicherungspflicht.
Der Versicherungsschutz hängt an der Schule, nicht am Fahrzeug. Schülerinnen und Schüler sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe b SGB VII während des Schulbesuchs gesetzlich unfallversichert, und § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII erstreckt den Schutz auf den unmittelbaren Weg von und zu diesem Ort. Ob das Kind zu Fuß geht, mit dem Rad fährt oder im Kleinbus sitzt, spielt keine Rolle. Erfasst sind Körperschäden, keine Sachschäden; die zerbrochene Brille ersetzt die Unfallkasse also nicht ohne Weiteres.
Am Wochenende vor Schuljahresbeginn treffen die Probleme dann alle gleichzeitig ein. Klassenlisten sind nicht final, ein Bescheid fehlt, zwei Familien sind umgezogen. Was hilft, ist eine kurze, verlässliche Datenlieferung an den Träger mit Unterrichtsbeginn und Unterrichtsende je Jahrgang, den beweglichen Ferientagen und den bekannten Änderungen bei Adressen und Abholpunkten. Viele Träger und Fahrdienste planen ihre Touren inzwischen in einer Dispositionssoftware, in der solche Änderungen direkt bei der Fahrerin ankommen. An der Zuständigkeit ändert das nichts, es verkürzt nur den Weg vom Anruf im Sekretariat bis zur geänderten Tour.
Häufige Fragen
Nein, den Antrag stellen die Eltern beim Schulträger beziehungsweise beim Träger der Schülerbeförderung. Die Schule hat nach den Verwaltungsvorschriften zur Schülerfahrkostenverordnung NRW lediglich die Aufgabe, jährlich vor Beginn des Bewilligungszeitraums über Antragsberechtigung und Ausschlussfristen zu informieren. In Nordrhein-Westfalen soll der Antrag unverzüglich zu Beginn des Bewilligungszeitraums gestellt werden, eine nachträgliche Übernahme ist nur bis drei Monate nach dessen Ende möglich.
Nein, die Abholzeiten legt der Träger über den Beförderungsvertrag fest, die konkrete Tour plant das beauftragte Unternehmen. Die Schule kann aber Zumutbarkeitsgrenzen geltend machen, etwa die Vorgabe der Schülerfahrkostenverordnung NRW, dass regelmäßige Wartezeiten von Grundschulkindern in der Schule vor und nach dem Unterricht zusammen nicht mehr als 45 Minuten betragen sollen. Adressat einer solchen Beschwerde ist der Träger, nicht das Fahrpersonal.
In Nordrhein-Westfalen ist eine Übermittlung an ein privates Beförderungsunternehmen nach § 120 Abs. 7 Satz 3 Schulgesetz NRW nur zulässig, wenn ein nachgewiesenes rechtliches Interesse besteht und schutzwürdige Belange der betroffenen Person nicht beeinträchtigt werden, oder wenn diese im Einzelfall eingewilligt hat. Hat der Träger die Beförderung bewilligt und die Daten selbst an den Fahrdienst gegeben, braucht die Schule ohnehin nichts weiterzuleiten. Andere Länder regeln die Befugnis an anderer Stelle, in Niedersachsen etwa in § 31 des Niedersächsischen Schulgesetzes.
Der Träger der Schülerbeförderung entscheidet darüber. Nach § 11 der Schülerfahrkostenverordnung NRW gehören die Fahrkosten einer Begleitperson zu den notwendigen Schülerfahrkosten, wenn die Notwendigkeit der Begleitung bei einer geistigen oder körperlichen Behinderung nachgewiesen ist, einschließlich der Leerfahrten. Die Schule kann eine fachliche Stellungnahme beisteuern, die Bewilligung erteilt sie nicht.
Grundsätzlich nicht, denn die Aufsichtspflicht der Schule besteht nach der DGUV Information 202-046 nur für Schulgebäude und Schulgrundstück. Auf dem Weg zwischen Wohnung und Schule sind die Erziehungsberechtigten aufsichtspflichtig. Liegt die Haltestelle jedoch auf dem Schulgrundstück oder ist sie dem Schulbetrieb räumlich und funktionell zugeordnet, kann je nach landesspezifischer Regelung eine Aufsichtspflicht der Schule oder des Schulträgers bestehen.
Quellen
- Verordnung zur Ausführung des § 97 Abs. 4 Schulgesetz (Schülerfahrkostenverordnung SchfkVO) nebst VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Schule und Bildung NRW, BASS · Fassung vom 16. April 2005, zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juni 2021; Abruf Juli 2026
- Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG), §§ 97 und 120Ministerium für Schule und Bildung NRW, BASS · Ausgabe BASS 2025/2026
- Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG), § 114 SchülerbeförderungLand Niedersachsen · Stand: zuletzt geändert am 25. Juni 2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 51)
- Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulwegs (SchKfrG), Art. 1Bayerische Staatskanzlei, Bürgerservice · Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000, zuletzt geändert 24. Juli 2023
- Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten von Schülerinnen, Schülern und Eltern (VO-DV I)Ministerium für Schule und Bildung NRW, BASS · Ausgabe BASS 2025/2026
- DGUV Information 202-046 „Mit dem Bus zur Schule“Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung · Ausgabe Oktober 2024
- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch, § 2 Versicherung kraft GesetzesBundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch, § 8 ArbeitsunfallBundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
- Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung), Art. 6 und Art. 9Amtsblatt der Europäischen Union L 119 vom 4. Mai 2016 · Volltext über EUR-Lex, CELEX 32016R0679
Dieser Beitrag gibt den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.
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