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Vergabe & Kalkulation

EU-Schwellenwerte 2026/2027: Ab wann muss ein Fahrdienst EU-weit ausgeschrieben werden?

Zum 1. Januar 2026 sind die EU-Schwellenwerte gesunken, auch bei Dienstleistungen. Für Fahrdienst-Vergaben verschiebt das die Grenze zwischen nationalem Verfahren und EU-weiter Ausschreibung.

12 Min. Lesezeit

Das Wichtigste in Kürze

  • Seit dem 1. Januar 2026 gilt für Liefer- und Dienstleistungsaufträge der übrigen öffentlichen Auftraggeber, also auch für Länder, Landkreise, Kommunen und kommunale Träger, ein EU-Schwellenwert von 216.000 Euro netto; für obere und oberste Bundesbehörden sind es 140.000 Euro netto.
  • Rechtsgrundlage der aktuellen Werte sind die Delegierten Verordnungen (EU) 2025/2150, 2025/2151 und 2025/2152 der Kommission vom 22. Oktober 2025. Sie gelten für die Jahre 2026 und 2027.
  • Maßgeblich ist der geschätzte Gesamtauftragswert ohne Umsatzsteuer über die gesamte Laufzeit einschließlich aller Verlängerungsoptionen und aller Lose (§ 3 VgV). Der Jahreswert eines einzelnen Loses trägt die Entscheidung nicht.
  • Unterhalb des EU-Schwellenwerts gilt nationales Unterschwellenrecht, für Dienstleistungen vor allem die UVgO. Sie wirkt nur über die haushaltsrechtlichen Anwendungsbefehle von Bund und Ländern und ist deshalb je Bundesland unterschiedlich ausgestaltet.
  • Schüler- und Behindertenbeförderung wird üblicherweise unter dem CPV-Code 60130000-8 (Personensonderbeförderung, Straße) ausgeschrieben. Dieser Code steht nicht in Anhang XIV der Richtlinie 2014/24/EU, weshalb der erleichterte Schwellenwert von 750.000 Euro für soziale und besondere Dienstleistungen bei reinen Beförderungsleistungen nicht greift.

Die EU-Schwellenwerte 2026 sind am 1. Januar in Kraft getreten, und sie sind gesunken. Für Liefer- und Dienstleistungsaufträge der übrigen öffentlichen Auftraggeber liegt die Grenze jetzt bei 216.000 Euro netto statt bei 221.000 Euro, was nach einer Randnotiz klingt und für Fahrdienste keine ist. An dieser Linie hängt weit mehr als die Frage, wo eine Bekanntmachung erscheint. Oberhalb der Schwelle gilt der vierte Teil des GWB mit europaweiter Bekanntmachungspflicht, festen Mindestfristen und dem Nachprüfungsantrag vor der Vergabekammer nach § 160 GWB. Unterhalb der Schwelle gibt es diesen Primärrechtsschutz nicht, und ein Bieter, der sich übergangen sieht, hat außer einer Rüge bei der Vergabestelle wenig in der Hand. Die folgenden Werte, Rechenwege und Fundstellen haben den Stand Juli 2026.

Welche EU-Schwellenwerte 2026 gelten für Fahrdienst-Vergaben?

Seit dem 1. Januar 2026 liegt der Schwellenwert für öffentliche Liefer- und Dienstleistungsaufträge bei 216.000 Euro netto, wenn der Auftraggeber zu den übrigen öffentlichen Auftraggebern zählt. Dazu gehören Länder, Landkreise, Kommunen und kommunale Träger. Obere und oberste Bundesbehörden liegen bei 140.000 Euro netto. Für Bauaufträge und Konzessionen gilt ein Wert von 5.404.000 Euro. Hinter allen drei Zahlen stehen die Delegierten Verordnungen (EU) 2025/2150, 2025/2151 und 2025/2152 der Kommission vom 22. Oktober 2025.

EU-Schwellenwerte netto für Vergabeverfahren, die ab dem 1. Januar 2026 eingeleitet werden. Stand: Juli 2026.
Auftragsartab 1.1.2026bis 31.12.2025
Liefer-/Dienstleistungen, obere und oberste Bundesbehörden140.000 €143.000 €
Liefer-/Dienstleistungen, übrige öffentliche Auftraggeber216.000 €221.000 €
Liefer-/Dienstleistungen, Sektorenauftraggeber sowie Verteidigung und Sicherheit432.000 €443.000 €
Bauaufträge und Konzessionen5.404.000 €5.538.000 €
Soziale und andere besondere Dienstleistungen (Anhang XIV RL 2014/24/EU)750.000 €750.000 €

Alle Werte sind Nettobeträge. § 106 Absatz 1 GWB stellt ausdrücklich auf den geschätzten Auftrags- oder Vertragswert ohne Umsatzsteuer ab, Absatz 2 verweist für die konkreten Beträge auf die EU-Richtlinien. Der deutsche Gesetzgeber setzt die Zahlen also gar nicht selbst fest. Sie kommen aus Brüssel und wirken über den Verweis in das nationale Recht hinein.

Ein Wert blieb unverändert. Die Schwellenwerte für soziale und andere besondere Dienstleistungen nach Anhang XIV der Richtlinie 2014/24/EU sind vom Beschaffungsübereinkommen der WTO nicht erfasst und wurden deshalb nicht angepasst. Sie liegen weiterhin bei 750.000 Euro für öffentliche Auftraggeber und 1.000.000 Euro für Sektorenauftraggeber. Für reine Beförderungsleistungen hilft das allerdings selten weiter, dazu weiter unten mehr.

Woher die Werte kommen und bis wann sie gelten

Die drei Delegierten Verordnungen vom 22. Oktober 2025 wurden am 23. Oktober 2025 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und gelten ab dem 1. Januar 2026. Jede von ihnen ändert genau eine Richtlinie.

  • Delegierte Verordnung (EU) 2025/2152 ändert die klassische Vergaberichtlinie 2014/24/EU. Sie senkt 5.538.000 auf 5.404.000 Euro, 143.000 auf 140.000 Euro und 221.000 auf 216.000 Euro.
  • Delegierte Verordnung (EU) 2025/2150 ändert die Sektorenrichtlinie 2014/25/EU. Sie senkt 443.000 auf 432.000 Euro und 5.538.000 auf 5.404.000 Euro.
  • Delegierte Verordnung (EU) 2025/2151 ändert die Konzessionsrichtlinie 2014/23/EU von 5.538.000 auf 5.404.000 Euro.

Für kommunale Fahrdienst-Vergaben ist damit 2025/2152 die einschlägige Fundstelle. In Zusammenfassungen taucht an dieser Stelle gelegentlich 2025/2151 auf, was falsch ist.

Warum die Werte überhaupt gesunken sind, steht in den Erwägungsgründen der Verordnungen. Die Schwellenwerte sind an das Übereinkommen der WTO über das öffentliche Beschaffungswesen gekoppelt, das die Beträge in Sonderziehungsrechten festlegt. Die Kommission prüft alle zwei Jahre, ob die in Euro ausgedrückten Richtlinienwerte dem Übereinkommen noch entsprechen, und setzt sie mit Wirkung zum 1. Januar neu fest. Es ist eine Wechselkursrechnung, keine politische Entscheidung, und sie kann in beide Richtungen ausschlagen.

Für die Einordnung eines konkreten Verfahrens zählt der Verfahrensbeginn. Die neuen Werte gelten für Vergabeverfahren, die ab dem 1. Januar 2026 eingeleitet werden, und bleiben bis zum 31. Dezember 2027 anwendbar. Nach § 3 Absatz 3 VgV kommt es dabei auf den Tag an, an dem die Auftragsbekanntmachung abgesendet oder das Verfahren auf sonstige Weise eingeleitet wird. Weder der Zuschlag noch der Vertragsbeginn spielen eine Rolle.

Wie wird der Auftragswert bei Fahrdienstleistungen berechnet?

Ein Fahrdienstauftrag muss EU-weit ausgeschrieben werden, sobald der geschätzte Gesamtauftragswert netto den einschlägigen Schwellenwert erreicht, bei kommunalen Auftraggebern also 216.000 Euro. Die Rechenregeln stehen in § 3 VgV. Dort passieren auch die meisten Fehler.

Fünf Regeln aus § 3 VgV

  • Optionen zählen mit. Nach § 3 Absatz 1 VgV sind etwaige Optionen und Vertragsverlängerungen zu berücksichtigen, auch wenn völlig offen ist, ob sie je gezogen werden.
  • Lose werden addiert. Führt eine Dienstleistung zu einem Auftrag in mehreren Losen, ist nach § 3 Absatz 7 VgV der geschätzte Gesamtwert aller Lose zugrunde zu legen. Erreicht dieser Gesamtwert die Schwelle, gilt die VgV für die Vergabe jedes Loses, auch für die kleinen.
  • Aufteilen zur Umgehung ist unzulässig. § 3 Absatz 2 VgV untersagt sowohl die Wahl der Berechnungsmethode als auch die Unterteilung eines Auftrags in der Absicht, das Kartellvergaberecht zu umgehen.
  • Ohne Gesamtpreis gilt der 48-Monats-Deckel. Bei Dienstleistungsaufträgen ohne angegebenen Gesamtpreis ist bei unbestimmter Laufzeit oder einer Laufzeit über 48 Monate der 48-fache Monatswert anzusetzen (§ 3 Absatz 11 VgV).
  • Daueraufträge werden fortgeschrieben. Bei regelmäßig wiederkehrenden Aufträgen darf nach § 3 Absatz 10 VgV der tatsächliche Gesamtwert des Vorjahres herangezogen werden, korrigiert um erwartete Mengen- und Kostenänderungen.

Rechenbeispiel: Schülerbeförderung in vier Losen

Ein Landkreis vergibt den freigestellten Schülerverkehr zu den Förderschulen im Kreisgebiet in vier Losen. Grundlaufzeit sind zwei Schuljahre, dazu kommt die Option, zweimal um je ein Schuljahr zu verlängern.

  1. Jahreswerte je Los ansetzenLos A 95.000 Euro, Los B 70.000 Euro, Los C 45.000 Euro, Los D 30.000 Euro, jeweils netto pro Schuljahr. Summe 240.000 Euro pro Jahr.
  2. Grundlaufzeit hochrechnenZwei Schuljahre ergeben 480.000 Euro. Schon dieser Wert liegt deutlich über 216.000 Euro.
  3. Optionsjahre addierenMit beiden Verlängerungsoptionen umfasst der Auftrag vier Schuljahre und damit einen geschätzten Gesamtwert von 960.000 Euro netto. Dieser Wert entscheidet über die Verfahrensart.
  4. Bagatellausnahme für Kleinlose prüfenNach § 3 Absatz 9 VgV darf ein einzelnes Los national vergeben werden, wenn sein geschätzter Nettowert unter 80.000 Euro liegt und die Summe dieser Kleinlose 20 Prozent des Gesamtwerts nicht übersteigt. Los D kommt über vier Jahre auf 120.000 Euro und reißt damit die 80.000-Euro-Grenze, obwohl der Jahreswert nur 30.000 Euro beträgt.

Warum die Bagatellgrenze fast nie trägt

Der letzte Schritt geht am häufigsten schief. Die 80.000 Euro des § 3 Absatz 9 VgV beziehen sich auf den Wert des Loses über die gesamte Laufzeit, nicht auf ein Vertragsjahr. Bei mehrjährigen Verträgen mit Optionsjahren fällt praktisch jedes ernsthafte Los aus der Ausnahme heraus. Eine Vergabestelle, die ihr Verfahren darauf aufbaut, riskiert, dass es nach einer Rüge wieder aufgerollt wird.

Was gilt unterhalb der EU-Schwellenwerte?

Bleibt der geschätzte Gesamtwert unter 216.000 Euro, greift der vierte Teil des GWB nicht. Es gilt nationales Unterschwellenrecht, für Liefer- und Dienstleistungen vor allem die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO). Die UVgO ist allerdings keine unmittelbar geltende Rechtsnorm. Sie wirkt über die haushaltsrechtlichen Anwendungsbefehle von Bund und Ländern, und die fallen unterschiedlich aus, teils sogar innerhalb eines Landes für Landes- und Kommunalbehörden verschieden.

Ob eine Vergabestelle in Ihrem Landkreis ab 25.000 Euro drei Angebote einholen muss oder erst ab 50.000 Euro öffentlich ausschreibt, steht deshalb nicht in der UVgO, sondern in der Vergabevorschrift des jeweiligen Bundeslandes. Wer in mehreren Ländern anbietet, sollte diese Wertgrenzen je Land kennen.

Die Unterschiede sind greifbar. Für Bundesvergabestellen galt abweichend von § 14 UVgO zunächst eine befristete Wertgrenze von 15.000 Euro netto für Direktaufträge; mit dem am 1. Juli 2026 in Kraft getretenen Vergabebeschleunigungsgesetz wurde sie auf 50.000 Euro netto angehoben. Länder und Kommunen setzen eigene, teils deutlich abweichende Wertgrenzen für Direktauftrag, Verhandlungsvergabe und beschränkte Ausschreibung. Dazu kommen die Landesvergabegesetze mit Tariftreue-, Mindestentgelt- und Nachweispflichten, die je nach Land auch unterhalb der EU-Schwellenwerte greifen und an eigene Wertgrenzen anknüpfen.

Unterschwellig heißt nicht formfrei

Auch unterhalb der EU-Schwellenwerte bleiben die Grundsätze der Vergabe nach der UVgO bindend, also Wettbewerb, Transparenz, Gleichbehandlung sowie Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Was wegfällt, ist der Primärrechtsschutz vor der Vergabekammer. Die Pflicht der Vergabestelle, ein nachvollziehbares Verfahren zu dokumentieren, bleibt bestehen.

Für die kommenden Monate ist Bewegung angekündigt. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat am 30. Juni 2026 einen Entwurf für eine grundlegende Neufassung der UVgO vorgelegt, der derzeit zwischen Bund und Ländern abgestimmt wird. Bis die Länder ihre Anwendungsbefehle nachziehen, bleiben die heutigen Landesregelungen maßgeblich.

Wo Fahrdienst-Ausschreibungen veröffentlicht werden

Oberhalb der Schwellenwerte führt kein Weg an Tenders Electronic Daily (TED) vorbei, dem Supplement zum Amtsblatt der EU. § 40 VgV gibt dazu eine Reihenfolge vor, die für die Marktbeobachtung praktisch relevant ist. Nationale Veröffentlichungen dürfen erst erfolgen, wenn das Amt für Veröffentlichungen der EU die Bekanntmachung publiziert hat oder seit der Eingangsbestätigung 48 Stunden vergangen sind. Sie dürfen außerdem keine Angaben enthalten, die nicht auch nach Brüssel übermittelt wurden. Wer eine Bekanntmachung zuerst auf einer Landesplattform findet, hat gegenüber dem europäischen Wettbewerb also keinen Zeitvorsprung.

Daneben bündelt oeffentlichevergabe.de, der Bekanntmachungsservice des Datenservice Öffentlicher Einkauf beim Beschaffungsamt des BMI, EU-weite wie nationale Bekanntmachungen von Bund, Ländern und Kommunen. Die Suche ist ohne Registrierung zugänglich. Für EU-weite Bekanntmachungen sind seit dem 25. Oktober 2023 die standardisierten eForms verbindlich. Die eigentliche Verfahrensabwicklung mit Vergabeunterlagen, Bieterfragen und Angebotsabgabe läuft anschließend auf der jeweiligen Landesplattform.

Für die Suche ist der CPV-Code der brauchbarste Filter. Schüler-, Behinderten- und Werkstattfahrten werden ganz überwiegend unter [60130000-8 (Personensonderbeförderung, Straße)](https://ted.europa.eu/en/simap/cpv) bekannt gemacht. Ein Dauerfilter auf diesen Code plus die Landkreise im eigenen Einzugsgebiet fängt laufende Ausschreibungen ein und dazu die Bekanntmachungen bereits vergebener Aufträge. Aus deren Laufzeiten lässt sich ablesen, wann die nächste Runde ansteht.

Der Code 60130000-8 taucht in Anhang XIV der Richtlinie 2014/24/EU nicht auf. Der erleichterte Rahmen für soziale und andere besondere Dienstleistungen nach § 130 GWB, für den 750.000 Euro gelten, greift bei reinen Beförderungsleistungen deshalb nicht. Maßgeblich bleiben die 216.000 Euro. Anders liegt der Fall, wenn ein Auftrag Beförderung und Betreuung kombiniert. Dann entscheidet nach § 110 GWB der Hauptgegenstand, und der bestimmt sich nach dem höheren geschätzten Wert der Leistungsanteile.

Was Fahrdienste aus den Schwellenwerten praktisch ableiten sollten

Wenn schon eine mittlere Schülerbeförderungs-Vergabe mit Optionsjahren fast zwangsläufig oberhalb der Schwelle landet, ist das EU-weite Verfahren mit förmlichen Fristen und dokumentierter Eignungsprüfung der Regelfall. Darauf lässt sich ein Betrieb einstellen.

Wichtiger als die Verfahrensart ist die Bindungsdauer. Sie läuft über die volle Laufzeit inklusive Optionen, im Beispiel oben über vier Schuljahre. Wer ein Los gegen die heutige Fahrzeug- und Fahrerdecke prüft, beantwortet die falsche Frage. Entscheidend ist, ob die Kapazität auch im vierten Jahr trägt und zu welchen Kosten. Belastbar wird das nur mit Ist-Daten aus dem laufenden Betrieb, also tatsächlichen Tourenzeiten, Leerkilometern, Standzeiten und Ausfallquoten. In Dispositions- und Tourenplanungssystemen fallen diese Zahlen ohnehin an; die Frage ist, ob die letzten zwölf Monate auswertbar vorliegen oder erst aus Papierfahrtenbüchern rekonstruiert werden müssen. Wie daraus ein tragfähiger Kilometersatz wird, haben wir in einem eigenen Beitrag zu den Kilometerkosten im Kleinbusbetrieb durchgerechnet.

Bei den Eignungsnachweisen hat sich die Lage zum 1. Juli 2026 entspannt. Das Vergabebeschleunigungsgesetz stellt für Vergaben oberhalb der EU-Schwellenwerte auf Eigenerklärungen als Regelfall um; die eigentlichen Nachweise verlangt die Vergabestelle grundsätzlich erst vom Unternehmen, das den Zuschlag erhalten soll. Das verkürzt die Angebotserstellung spürbar. Vorhalten muss man die Unterlagen trotzdem, denn nach dem Zuschlagsvorschlag bleibt für Nachforderungen wenig Zeit.

  • Den Gesamtwert eines Loses über die volle Laufzeit inklusive aller Optionsjahre rechnen, nie den Jahreswert allein.
  • Prüfen, ob Fahrzeug- und Fahrerkapazität auch im letzten Optionsjahr tragen, inklusive Ersatzfahrzeugen und Vertretungsregelung.
  • Führungszeugnisse, Fahrerlaubnisse zur Fahrgastbeförderung, Versicherungsnachweise und Unbedenklichkeitsbescheinigungen fortlaufend aktuell halten.
  • Kalkulationsgrundlagen aus den Ist-Daten der letzten zwölf Monate ziehen: Kilometer, Stunden, Leerfahrten, Ausfallquoten.
  • CPV 60130000-8 als Dauerfilter auf TED und oeffentlichevergabe.de einrichten und die Bekanntmachungen vergebener Aufträge mitlesen.
  • Das Landesvergabegesetz des jeweiligen Auftraggebers prüfen, weil Tariftreue- und Mindestentgeltvorgaben die Personalkosten in der Kalkulation verschieben.

Auf der anderen Seite des Tisches gilt die Kehrseite. Ein Losschnitt, der einzelne Lose künstlich unter 80.000 Euro drückt, hält der Prüfung nach § 3 Absatz 2 und 9 VgV in der Regel nicht stand. Wer den Markt kleinerer Fahrdienste erreichen will, kommt über einen sinnvollen Loszuschnitt und angemessene Eignungsanforderungen weiter als über die Wahl der Verfahrensart. Welche Anforderungen aus Schulträgersicht dazugehören, haben wir für Schulen und Schulträger zusammengestellt.

Häufige Fragen

Seit dem 1. Januar 2026 liegt der EU-Schwellenwert bei 216.000 Euro netto für Liefer- und Dienstleistungsaufträge der übrigen öffentlichen Auftraggeber, also etwa von Ländern, Landkreisen und Kommunen. Für obere und oberste Bundesbehörden beträgt er 140.000 Euro netto. Rechtsgrundlage sind die Delegierten Verordnungen (EU) 2025/2150, 2025/2151 und 2025/2152 der Kommission vom 22. Oktober 2025, veröffentlicht im Amtsblatt der EU am 23. Oktober 2025. Die Werte gelten für die Jahre 2026 und 2027; die nächste Anpassung ist zum 1. Januar 2028 zu erwarten.

Sobald der geschätzte Gesamtauftragswert netto den einschlägigen EU-Schwellenwert erreicht, bei kommunalen Auftraggebern also 216.000 Euro. Maßgeblich ist der Wert über die gesamte Laufzeit einschließlich aller Verlängerungsoptionen und aller Lose, nicht der Jahreswert eines einzelnen Loses. Erreicht der Gesamtwert aller Lose die Schwelle, gilt das EU-Vergaberecht nach § 3 Absatz 7 VgV für die Vergabe jedes einzelnen Loses.

Netto, also ohne Umsatzsteuer. § 106 Absatz 1 GWB stellt ausdrücklich auf den geschätzten Auftrags- oder Vertragswert ohne Umsatzsteuer ab. Berechnungsgrundlage ist nach § 3 Absatz 1 VgV der voraussichtliche Gesamtwert der vorgesehenen Leistung über die gesamte Vertragsdauer, einschließlich etwaiger Optionen und Vertragsverlängerungen.

In der Regel nicht. Schüler- und Behindertenbeförderung wird üblicherweise unter dem CPV-Code 60130000-8 für Personensonderbeförderung auf der Straße ausgeschrieben, und dieser Code steht nicht in Anhang XIV der Richtlinie 2014/24/EU. Der erleichterte Rahmen für soziale und andere besondere Dienstleistungen nach § 130 GWB greift damit für reine Beförderungsleistungen nicht. Enthält ein Auftrag daneben erhebliche Betreuungsleistungen, entscheidet nach § 110 GWB der Hauptgegenstand nach dem höheren geschätzten Wert der Leistungsanteile.

Unterhalb der Schwellenwerte gilt nationales Unterschwellenrecht, für Dienstleistungen insbesondere die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO). Sie wirkt nur über die haushaltsrechtlichen Anwendungsbefehle von Bund und Ländern, weshalb die konkreten Wertgrenzen für Direktauftrag, Verhandlungsvergabe und öffentliche Ausschreibung je Bundesland unterschiedlich sind. Die Grundsätze von Wettbewerb, Transparenz, Gleichbehandlung und Wirtschaftlichkeit gelten auch dort. Der Nachprüfungsantrag vor der Vergabekammer steht unterschwellig dagegen nicht offen.

Quellen

  1. Delegierte Verordnung (EU) 2025/2152 der Kommission vom 22. Oktober 2025 zur Änderung der Richtlinie 2014/24/EUAmtsblatt der Europäischen Union · Schwellenwerte 5.404.000 / 140.000 / 216.000 Euro; veröffentlicht am 23.10.2025
  2. Delegierte Verordnung (EU) 2025/2150 der Kommission vom 22. Oktober 2025 zur Änderung der Richtlinie 2014/25/EUAmtsblatt der Europäischen Union · Sektorenrichtlinie: 432.000 und 5.404.000 Euro
  3. Delegierte Verordnung (EU) 2025/2151 der Kommission vom 22. Oktober 2025 zur Änderung der Richtlinie 2014/23/EUAmtsblatt der Europäischen Union · Konzessionen: 5.404.000 Euro
  4. § 106 GWB, Schwellenwertegesetze-im-internet.de (BMJ) · Nettowert; Verweis auf die EU-Richtlinien. Stand: Juli 2026
  5. § 110 GWB, Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen, die verschiedene Leistungen zum Gegenstand habengesetze-im-internet.de (BMJ) · Hauptgegenstand nach dem höheren geschätzten Wert der Leistungsanteile
  6. § 130 GWB, Vergabe von öffentlichen Aufträgen über soziale und andere besondere Dienstleistungengesetze-im-internet.de (BMJ) · Verweis auf Anhang XIV der Richtlinie 2014/24/EU
  7. § 160 GWB, Einleitung, Antraggesetze-im-internet.de (BMJ) · Nachprüfungsantrag vor der Vergabekammer, Rügefristen
  8. § 3 VgV, Schätzung des Auftragswertsgesetze-im-internet.de (BMJ) · Optionen, Lose, Umgehungsverbot, 80.000-Euro-Bagatellgrenze. Stand: Juli 2026
  9. § 40 VgV, Veröffentlichung von Bekanntmachungengesetze-im-internet.de (BMJ) · Reihenfolge EU- und nationale Veröffentlichung, 48-Stunden-Regel
  10. Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte (UVgO), Ausgabe 2017Verwaltungsvorschriften im Internet (BMJ) · Amtlicher Text, BAnz AT 07.02.2017 B1, berichtigt BAnz AT 08.02.2017 B1
  11. Neue EU-Schwellenwerte ab 01.01.2026Vergabe.NRW (Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie NRW) · Übersicht aller Werte, einschließlich der unveränderten 750.000 Euro
  12. Vergabebeschleunigungsgesetz, Verkündung und InkrafttretenVergabe.NRW (Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie NRW) · BGBl. 2026 I Nr. 137 vom 18.05.2026, in Kraft seit 1. Juli 2026
  13. Neue EU-Schwellenwerte und nationale Anpassungen ab dem 1. Januar 2026CMS Deutschland (Sekundärquelle, anwaltliches Legal Update) · Einordnung Unterschwellenrecht, Direktauftrag Bund 15.000 Euro abweichend von § 14 UVgO
  14. Tenders Electronic Daily (TED), Supplement zum Amtsblatt der EUAmt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · Pflichtveröffentlichungsstelle oberhalb der EU-Schwellenwerte
  15. Common Procurement Vocabulary (CPV), Verordnung (EG) Nr. 213/2008Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union / TED · Amtliche CPV-Codeliste, in Anwendung seit 17.09.2008
  16. eForms, standardisierte BekanntmachungsformulareEuropäische Kommission, GD Binnenmarkt · Verbindlich seit Oktober 2023
  17. Bekanntmachungsservice des Datenservice Öffentlicher Einkauf (oeffentlichevergabe.de)Beschaffungsamt des BMI · Zugang ohne Registrierung; Bekanntmachungen von Bund, Ländern und Kommunen

Dieser Beitrag gibt den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.

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