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Rechtsrahmen

Personentransport-Software auswählen: die Kriterien folgen aus Ihren Pflichten

Anbietervergleiche stellen Funktionslisten nebeneinander. Nur steht in keiner davon, woran eine Einführung tatsächlich scheitert. Dieser Artikel leitet die Auswahlkriterien aus den Pflichten ab, die Ihr Betrieb ohnehin hat.

11 Min. Lesezeit

Das Wichtigste in Kürze

Die Auswahl entscheidet sich nicht an der Funktionsliste, sondern an den Pflichten, die der Betrieb ohnehin hat. Eine Personentransport-Software muss Leistungsnachweise prüffest erzeugen, Gesundheitsdaten getrennt und rollenbasiert führen, Fahrzeug- und Personalmerkmale als harte Nebenbedingung der Tourenplanung behandeln und die eigenen Daten am Ende vollständig wieder herausgeben.

  • Personentransport-Software ist Disposition für den Betreiber: Tourenplanung, Fahrer-App, Nachweise und Abrechnung für das Unternehmen, das die Fahrten tatsächlich durchführt. Sie ist weder eine Taxi-Vermittlung noch eine Antragsverwaltung für Landkreise.
  • Im Mietwagenverkehr ist der Eingang jedes Beförderungsauftrags nach § 49 Absatz 4 PBefG buchmäßig oder elektronisch zu erfassen und die Aufzeichnung ein Jahr aufzubewahren. Eine App erfüllt das nur, wenn sie den Auftragseingang wirklich protokolliert.
  • Buchungsbelege sind nach § 147 Absatz 3 AO acht Jahre aufzubewahren, Bücher und Jahresabschlüsse zehn Jahre. Wer Tourennachweise ausschließlich im laufenden System hält, muss vor Vertragsschluss klären, was nach einem Anbieterwechsel davon bleibt.
  • Diagnose, Rollstuhlart und Begleitbedarf sind Gesundheitsdaten nach Art. 9 DSGVO. Sie gehören in ein Rollenmodell, in dem das Fahrpersonal nur sieht, was für die Fahrt gebraucht wird.
  • Ein Rollstuhlplatz ist keine Teilmenge der Sitzplatzkapazität. Software, die Fahrzeugmerkmale nur als Freitextnotiz führt, kann eine unzulässige Zuordnung nicht verhindern, sondern nur dokumentieren.

Wer nach einer Software für den Personentransport sucht, findet zuerst Funktionslisten. Tourenplanung, Fahrer-App, Live-Ortung, Schnittstelle zur Buchhaltung. Die Listen ähneln sich stark, weil sie dieselben Begriffe verwenden, und sie helfen bei der Entscheidung genau deshalb wenig. Woran eine Einführung im Fahrdienst tatsächlich scheitert, steht in keiner davon.

Dieser Artikel dreht die Reihenfolge um. Nicht die Software bringt die Anforderungen mit, sondern der Betrieb: der Kostenträger, der einen Nachweis ablehnt, die Aufsichtsbehörde, die eine Aufzeichnung sehen will, die DSGVO, die für Gesundheitsdaten eine eigene Rechtsgrundlage verlangt, und das Fahrzeugrecht, das bestimmt, welche Fahrt überhaupt welchem Fahrzeug zugeordnet werden darf. Aus diesen Pflichten lassen sich Auswahlkriterien ableiten, die ein Anbieter entweder erfüllt oder nicht. Stand der Rechtsangaben ist September 2026.

Was eine Personentransport-Software ist, und was sie nicht ist

Personentransport-Software ist das Dispositionssystem des ausführenden Unternehmens. Sie plant wiederkehrende und einzelne Fahrten, weist sie Fahrzeugen und Fahrpersonal zu, begleitet die Durchführung im Fahrzeug und erzeugt daraus die Belege für Abrechnung und Auftraggeber. Der Unterschied zu benachbarten Produktkategorien liegt nicht im Funktionsumfang, sondern in der Frage, wessen Problem das System löst.

Vier Bausteine gehören zusammen, und die Trennlinie verläuft dort, wo einer davon fehlt:

  • Disposition und Tourenplanung. Fahrten werden zu Touren gebündelt, unter Nebenbedingungen aus Fahrzeug, Personal und Fahrgast. Bei Serienfahrten über ein Schuljahr oder einen Dialyseturnus ist die Wiederholung der Regelfall, nicht die Ausnahme.
  • Durchführung im Fahrzeug. Eine Fahrer-App zeigt die Tour, nimmt Statusmeldungen auf und trägt die Abfahrtkontrolle. Ohne sie entsteht der Nachweis erst abends im Büro, aus dem Gedächtnis.
  • Kommunikation mit Fahrgast, Angehörigen und Auftraggeber. Krankmeldung, Verspätung, Ausfall. Diese Meldungen sind kein Komfort, sie entscheiden darüber, ob am Morgen zehn Anrufe im Büro auflaufen oder keiner.
  • Nachweis und Abrechnung. Aus den Daten der Durchführung entstehen Leistungsnachweise je Kostenträger und Auftraggeber. Wenn dieser Schritt eine zweite Erfassung verlangt, ist der Bruch schon eingebaut.

Die Kategorie sagt noch nichts über den Einsatzbereich

Schülerbeförderung, Krankenfahrten und Behindertenfahrdienst laufen auf demselben Kern, unterscheiden sich aber in Nachweisführung, Kostenträgerlogik und Fahrzeuganforderungen erheblich. Ein System, das nur einen dieser Bereiche kennt, wird beim zweiten Auftrag zum Hindernis.

Abgrenzung: Taxi-Vermittlung, Aufgabenträger-Verwaltung, Betreiber-Disposition

Drei Produktkategorien werden regelmäßig verwechselt, weil sie alle mit Fahrten zu tun haben. Sie lösen aber verschiedene Probleme, und wer die falsche kauft, merkt es im dritten Monat.

Drei Kategorien, drei verschiedene Auftraggeber
KategorieWer lizenziertWas das System löst
Taxi- und VermittlungssoftwareZentrale, Vermittler, teils die KommuneKurzfristige Einzelfahrt an das nächste freie Fahrzeug vermitteln, abrechnen, Fiskaltaxameter bedienen
Aufgabenträger-SoftwareLandkreis oder SchulträgerAnträge auf Schülerbeförderung, Fahrkarten, Erstattungen und Elternanträge verwalten
Personentransport-SoftwareDas BeförderungsunternehmenWiederkehrende Touren planen, im Fahrzeug durchführen, Leistungsnachweise und Abrechnung erzeugen

Der Unterschied ist nicht akademisch, er steht im Gesetz. § 49 Absatz 4 PBefG verlangt für den Mietwagenverkehr, dass Beförderungsaufträge am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers eingehen, dass das Fahrzeug danach unverzüglich zurückkehrt, sofern kein neuer Auftrag vorliegt, und dass der Eingang des Auftrags buchmäßig oder elektronisch erfasst und die Aufzeichnung ein Jahr aufbewahrt wird. Ausdrücklich zugelassen ist dafür auch ein appbasiertes System.

Daraus folgt ein sehr konkretes Auswahlkriterium. Eine Software, die Fahrten nur einplant, aber den Zeitpunkt und Weg des Auftragseingangs nicht protokolliert, erfüllt diese Pflicht nicht. Bei einer Kontrolle ist die Frage nicht, ob die Tour gefahren wurde, sondern ob belegt ist, wann und wo der Auftrag angenommen wurde. Für Taxiverkehr nach § 47 PBefG gilt diese Aufzeichnungspflicht so nicht, weshalb reine Taxi-Systeme sie oft gar nicht vorsehen.

Die Genehmigungsart bestimmt die Pflichten, nicht der Fahrgast

Ob Sie unter Taxi-, Mietwagen- oder Freistellungsrecht fahren, entscheidet über Aufzeichnung, Rückkehrpflicht und Tarifbindung. Klären Sie das vor dem Softwarevergleich mit Ihrer Genehmigungsbehörde, sonst vergleichen Sie Systeme gegen die falsche Anforderungsliste.

Kriterium 1: Nachweise, die einer Prüfung standhalten

Der Nachweis ist die Stelle, an der sich eine Software im Fahrdienst bezahlt macht oder eben nicht. Bei Krankenfahrten hängt die Vergütung an der Verordnung und der Genehmigung nach § 60 SGB V, bei Eingliederungsleistungen an der Bewilligung des Trägers. Was der Kostenträger prüft, ist nicht die Fahrt, sondern der Beleg über die Fahrt.

Dazu kommt die steuerliche Seite. Nach § 147 Absatz 3 AO sind Buchungsbelege acht Jahre aufzubewahren, Bücher und Jahresabschlüsse zehn Jahre, sonstige aufbewahrungspflichtige Unterlagen sechs Jahre. § 257 HGB verlangt zusätzlich, dass die Unterlagen während der gesamten Frist jederzeit verfügbar und innerhalb angemessener Frist lesbar gemacht werden können.

Für die Auswahl heißt das: Ein System, aus dem sich Nachweise nur als Bildschirmansicht ziehen lassen, verlagert eine gesetzliche Pflicht in eine Vertragsbeziehung, die kürzer laufen kann als die Frist. Wie schnell aus einem fehlenden Beleg eine Absetzung wird, haben wir am Fall der abgelehnten Leistungsnachweise im Detail beschrieben.

  • Der Nachweis entsteht aus der Durchführung, nicht aus einer zweiten Erfassung im Büro.
  • Jede Fahrt trägt Zeitstempel, Fahrzeug, Fahrpersonal und Statusverlauf, nachträgliche Änderungen bleiben nachvollziehbar.
  • Nachweise lassen sich je Kostenträger und Abrechnungszeitraum als vollständige Datei exportieren, nicht nur anzeigen.
  • Der Export ist maschinenlesbar und ohne das System des Anbieters auswertbar.
  • Storno, Leerfahrt und Ausfall sind eigene, begründbare Zustände und nicht das Fehlen eines Eintrags.

Kriterium 2: Gesundheitsdaten gehören in ein Rollenmodell

Im Fahrdienst fallen Daten an, die deutlich über Name und Adresse hinausgehen. Die Rollstuhlart, der Bedarf an einer Begleitperson, der Dialyseturnus, der Hinweis auf einen Anfall im Fahrzeug. Das sind Gesundheitsdaten im Sinne von Art. 9 DSGVO, deren Verarbeitung grundsätzlich untersagt ist und nur über einen der dort genannten Ausnahmetatbestände zulässig wird.

Die praktische Folge ist kein Formular, sondern eine Architekturfrage. Wer diese Merkmale in dasselbe Feld schreibt, aus dem der Fahrer seine Tour liest, hat sie damit allen zugänglich gemacht, die Touren sehen. Wir haben die Abstufung von Zugriffsrollen und Löschfristen in einem eigenen Artikel zu Art. 9 DSGVO im Fahrdienst ausgeführt.

Beim Anbieter kommen zwei weitere Punkte dazu. Ein Softwareanbieter, der Fahrgastdaten verarbeitet, ist Auftragsverarbeiter, und Art. 28 DSGVO verlangt dafür einen Vertrag mit festgelegtem Inhalt, einschließlich der Regelung, was am Ende mit den Daten geschieht. Art. 32 DSGVO fordert technische und organisatorische Maßnahmen, die zum Risiko passen, und das Risiko ist bei Gesundheitsdaten per Definition erhöht.

Ein Auftragsverarbeitungsvertrag ist keine Formalie

Fragen Sie ihn vor der Testphase an, nicht nach der Entscheidung. Wenn ein Anbieter ihn erst auf Nachdruck liefert, ihn nicht auf Unterauftragnehmer erstreckt oder das Hosting nicht benennen kann, ist das eine Antwort auf Ihre Frage.

Kriterium 3: Fahrzeug- und Personalmerkmale als harte Nebenbedingung

Eine Tourenplanung, die nur Adressen und Zeiten kennt, produziert Pläne, die im Betrieb nicht fahrbar sind. Die Merkmale, die eine Zuordnung verbieten, sind rechtlich verankert und keine Frage der Vorliebe.

  • Rollstuhlplätze. § 35a StVZO beschreibt seit 2016 die Anforderungen an Rollstuhl- und Rollstuhlnutzer-Rückhaltesysteme und lässt dafür DIN 75078-2 zu. Ein Rollstuhlplatz ist damit eine eigene Kapazitätsart, kein umgewidmeter Sitzplatz. Was das für Fahrzeugauswahl und Nachweise bedeutet, steht in unserem Artikel zur Rollstuhlsicherung nach DIN 75078.
  • Begleitpersonen. Eine bewilligte Begleitung belegt einen Sitzplatz und ist zugleich ein abrechenbares Merkmal mit Gültigkeitszeitraum. Systeme, die sie als Notiz führen, verlieren beides.
  • Lenk- und Ruhezeiten. Ob die Fahrpersonalverordnung greift, hängt an Fahrzeugart und Einsatz. Wo sie greift, ist die Schichtlänge eine Planungsgrenze und nicht erst im Nachhinein ein Verstoß.
  • Qualifikation des Fahrpersonals. Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, Einweisung in das Rückhaltesystem, Führungszeugnis, je nach Auftraggeber. Ein Ablaufdatum, das niemand überwacht, wird genau am falschen Morgen sichtbar.

Das Auswahlkriterium dahinter ist einfach zu prüfen und trennt Systeme scharf: Kann die Software eine unzulässige Zuordnung verhindern, oder kann sie sie nur dokumentieren? Ein Freitextfeld dokumentiert. Eine Nebenbedingung verhindert.

Kriterium 4: Einstieg und Ausstieg klären, bevor Sie unterschreiben

Die Frage, die in Anbietergesprächen am seltensten gestellt wird, ist die nach dem Ende. Dabei entscheidet sie darüber, wie teuer ein Wechsel in fünf Jahren wird, und sie lässt sich vorher billig klären.

Ein verbreitetes Missverständnis gehört an dieser Stelle ausgeräumt. Das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Art. 20 DSGVO steht der betroffenen Person zu, also dem Fahrgast, nicht Ihrem Unternehmen. Ihr Anspruch auf die eigenen Betriebsdaten folgt aus dem Vertrag und aus Art. 28 Absatz 3 Buchstabe g DSGVO, wonach der Auftragsverarbeiter die Daten nach Abschluss der Verarbeitung löscht oder zurückgibt. Was „zurückgeben" konkret heißt, in welchem Format und zu welchem Preis, steht dort nicht. Das müssen Sie vereinbaren.

  1. Datenübernahme vor dem Vertrag prüfenLassen Sie einen echten Auszug aus Ihrem Altsystem übernehmen, nicht eine Musterdatei des Anbieters. Fahrgaststammdaten mit Merkmalen und Serienfahrten sind der Prüfstein, nicht die Adressliste.
  2. Exportformat schriftlich festlegenWelche Objekte, welches Format, welche Frist nach Kündigung, zu welchen Kosten. Ein Export, der nur als PDF-Sammlung vorliegt, erfüllt § 257 HGB in der Praxis schlecht.
  3. Aufbewahrung über das Vertragsende hinaus regelnAcht Jahre Aufbewahrung überdauern die meisten Softwareverträge. Klären Sie, ob Sie die Nachweise selbst archivieren oder ob der Anbieter sie vorhält, und was im Insolvenzfall gilt.
  4. Einführung an einem Los messenNicht der Funktionsumfang entscheidet über die Einführungsdauer, sondern die Datenqualität im Altbestand. Ein einzelner Auftrag als Pilot zeigt das in zwei Wochen.

Fragen, die ein Anbieter beantworten können muss

Die folgenden Fragen lassen sich in einem einzigen Termin stellen. Sie sind so formuliert, dass eine ausweichende Antwort auffällt.

  • Zeigen Sie mir den Leistungsnachweis für einen einzelnen Tag, exportiert als Datei, nicht als Bildschirmansicht.
  • Wie protokolliert das System den Eingang eines Beförderungsauftrags, und wie lange bleibt diese Aufzeichnung verfügbar?
  • Welche Rollen gibt es, und was genau sieht das Fahrpersonal von einem Fahrgast mit Begleitbedarf?
  • Können Sie eine Fahrt mit Rollstuhlplatz einem Fahrzeug ohne Rollstuhlplatz zuordnen? Bitte versuchen Sie es.
  • Liegt der Auftragsverarbeitungsvertrag vor, und wo werden die Daten gehostet, einschließlich Unterauftragnehmern?
  • Was passiert am Tag nach einer Kündigung mit unseren Daten, in welchem Format und zu welchem Preis?
  • Welcher Teil unserer Altdaten lässt sich übernehmen, und was übernehmen Sie erfahrungsgemäß nicht?

Die vierte Frage ist die aufschlussreichste. Wenn das System die Zuordnung zulässt und nur eine Warnung zeigt, kennen Sie ab sofort die Antwort auf die meisten anderen Fragen ebenfalls.

Häufige Fragen

Eine Personentransport-Software ist das Dispositionssystem des Beförderungsunternehmens. Sie plant wiederkehrende und einzelne Fahrten, weist sie Fahrzeugen und Fahrpersonal zu, begleitet die Durchführung über eine Fahrer-App und erzeugt daraus Leistungsnachweise und Abrechnungsdaten. Typische Einsatzfelder sind Schülerbeförderung, Krankenfahrten, Behindertenfahrdienst und Tagespflege.

Taxi-Software vermittelt kurzfristige Einzelfahrten an das nächste freie Fahrzeug und bedient Tarif und Fiskaltaxameter. Personentransport-Software plant wiederkehrende Touren unter Nebenbedingungen aus Fahrzeug, Personal und Fahrgast und erzeugt Nachweise für Kostenträger und Auftraggeber. Im Mietwagenverkehr kommt nach § 49 Absatz 4 PBefG die Pflicht hinzu, den Eingang jedes Beförderungsauftrags zu erfassen und die Aufzeichnung ein Jahr aufzubewahren.

Seriöse Pauschalpreise gibt es kaum, weil der Preis an drei Größen hängt: der Zahl der Fahrzeuge oder Nutzer, dem Umfang der Module wie Routenoptimierung oder Fahrgastportal und dem Aufwand für Datenübernahme und Schulung. Vergleichbar werden Angebote erst, wenn Sie die Gesamtkosten über drei Jahre einschließlich Einführung und Support gegenüberstellen, statt den Monatspreis je Fahrzeug.

Mindestens den Leistungsnachweis je Fahrt mit Zeitstempel, Fahrzeug, Fahrpersonal und Statusverlauf, aufbereitet je Kostenträger und Abrechnungszeitraum. Wichtig ist die Exportierbarkeit als Datei: Buchungsbelege sind nach § 147 Absatz 3 AO acht Jahre aufzubewahren und müssen nach § 257 HGB während der gesamten Frist lesbar gemacht werden können, also auch nach einem Anbieterwechsel.

Nicht automatisch. Der Nutzen hängt weniger an der Fahrzeugzahl als an der Zahl wiederkehrender Fahrten und an der Nachweispflicht gegenüber Kostenträgern. Ein Betrieb mit fünf Fahrzeugen und festen Schülertouren gewinnt in der Regel mehr als einer mit fünfzehn Fahrzeugen im reinen Gelegenheitsverkehr. Wo Excel und Telefon noch ohne Nacharbeit funktionieren, ist der Wechsel nicht dringend.

Ausschlaggebend ist die Qualität der Altdaten, nicht der Funktionsumfang. Sind Fahrgastmerkmale, Serienfahrten und Adressen sauber gepflegt, ist ein einzelner Auftrag in wenigen Wochen produktiv. Liegen die Daten verteilt in Excel-Listen und Köpfen, dominiert die Bereinigung den Zeitplan. Ein Pilot mit einem Los zeigt das schneller und billiger als eine Gesamtmigration.

Quellen

  1. § 49 PBefG: Verkehr mit Mietomnibussen und mit MietwagenBundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de · Absatz 4: Auftragseingang am Betriebssitz, Rückkehrpflicht, Erfassung buchmäßig oder elektronisch, Aufbewahrung ein Jahr. Stand: September 2026
  2. § 147 AO: Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von UnterlagenBundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de · Absatz 3: zehn Jahre für Bücher und Jahresabschlüsse, acht Jahre für Buchungsbelege, sechs Jahre für sonstige Unterlagen. Stand: September 2026
  3. § 257 HGB: Aufbewahrung von Unterlagen, AufbewahrungsfristenBundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de · Verfügbarkeit und Lesbarmachung innerhalb angemessener Frist während der gesamten Aufbewahrungsdauer
  4. § 60 SGB V: FahrkostenBundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de · Übernahme von Fahrkosten durch die Krankenkasse, Genehmigungserfordernis bei Fahrten zur ambulanten Behandlung
  5. § 35a StVZO: Sitze, Sicherheitsgurte, RollstuhlplätzeBundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de · Absatz 4a: Rollstuhl- und Rollstuhlnutzer-Rückhaltesysteme, DIN 75078-2:2015-04 als zugelassene Alternative
  6. § 1 FPersV: Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und RuhezeitenBundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de · Anwendungsbereich der Fahrpersonalverordnung, maßgeblich für die Schichtplanung im Fahrdienst
  7. Art. 9 DSGVO: Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener DatenDatenschutz-Grundverordnung (dsgvo-gesetz.de) · Grundsätzliches Verarbeitungsverbot für Gesundheitsdaten und die Ausnahmetatbestände
  8. Art. 28 DSGVO: AuftragsverarbeiterDatenschutz-Grundverordnung (dsgvo-gesetz.de) · Pflichtinhalte des Auftragsverarbeitungsvertrags, Absatz 3 Buchstabe g zu Löschung oder Rückgabe der Daten
  9. Art. 32 DSGVO: Sicherheit der VerarbeitungDatenschutz-Grundverordnung (dsgvo-gesetz.de) · Technische und organisatorische Maßnahmen nach Risiko der Verarbeitung
  10. Art. 20 DSGVO: Recht auf DatenübertragbarkeitDatenschutz-Grundverordnung (dsgvo-gesetz.de) · Steht der betroffenen Person zu, nicht dem verantwortlichen Unternehmen. Häufige Fehlannahme in Anbietergesprächen

Dieser Beitrag gibt den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.

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