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Vergabe & Kalkulation

DIN 75078 in der Praxis: Was Rollstuhlsicherung für Fuhrpark und Disposition bedeutet

In fast jedem Leistungsverzeichnis für Behindertenfahrdienste steht ein Satz zu DIN 75078. Erklärt wird die Norm dort nie. Dieser Artikel übersetzt sie in eine Betreiber-Checkliste und in Kapazitätsregeln für die Tourenplanung.

11 Min. Lesezeit

Das Wichtigste in Kürze

  • DIN 75078 beschreibt Kraftfahrzeuge zur Beförderung mobilitätsbehinderter Personen mit bis zu neun Sitzplätzen. Teil 1 regelt Fahrzeugeigenschaften und Ausstattung, Teil 2 die Rückhaltesysteme für Rollstuhl und Rollstuhlnutzer.
  • Rückhaltesysteme nach DIN 75078 Teil 2 werden im dynamischen Schlittenversuch mit 20 g Beschleunigung geprüft, mit einem Prüfgewicht aus Rollstuhl und Dummy von 160 Kilogramm.
  • DIN-Normen sind für sich genommen freiwillig. Verbindlich werden sie über Gesetz oder Vertrag, und im Behindertentransport greift beides, weil § 35a Absatz 4a StVZO seit 2016 DIN 75078-2:2015-04 als Alternative zu ISO 10542-1 zulässt.
  • Teil 1 der Norm unterscheidet vier Fahrzeugkategorien (Typ A, B1, B2 und C). Nur Typ C ist für zwei oder mehr rollstuhlgebundene Fahrgäste ausgelegt.
  • Ein Rollstuhlplatz ist keine Teilmenge der Sitzplatzkapazität. Ein Fahrzeug ohne ausgerüsteten Rollstuhlplatz darf einer Rollstuhlfahrt gar nicht erst zugeordnet werden.

In Leistungsverzeichnissen für Behindertenfahrdienste steht der Verweis meist in einem einzigen Satz. Die eingesetzten Fahrzeuge haben DIN 75078 Teil 1 und Teil 2 zu entsprechen, Punkt. Was daraus für die Rollstuhlsicherung nach DIN 75078 folgt, für Ausstattung, Nachweise und Fahrzeugauswahl, steht dort nicht. Die Norm selbst ist kostenpflichtig, allein die Ausgabe 2023-01 von DIN 75078-2 umfasst 28 Seiten, und sie richtet sich an Aufbauhersteller und Fahrzeugumbauer. Betreiber sind nicht ihr Adressat.

Dieser Artikel ordnet ein, was die Norm regelt, wann sie verbindlich wird und welche Nachweise ein Auftraggeber sehen will, wenn er vier Wochen vor Betriebsaufnahme die Fahrzeugliste anfordert. Dazu kommt die Frage, die in der Disposition täglich anfällt, nämlich warum die Rollstuhlkapazität eines Fahrzeugs eine ganz andere Größe ist als ein freier Sitzplatz. Stand der Rechtsangaben ist Juli 2026.

Was regelt DIN 75078, und wo hört die Norm auf?

Die Norm trägt den Titel „Kraftfahrzeuge zur Beförderung mobilitätsbehinderter Personen (KMP), Begriffe, Anforderungen, Prüfung“. Teil 1 beschreibt Fahrzeugeigenschaften und Ausstattungen, Teil 2 die Rückhaltesysteme, mit denen Rollstuhl und Rollstuhlnutzer im Fahrzeug gesichert werden. Beide Teile gelten für Kraftfahrzeuge mit höchstens neun Sitzplätzen einschließlich Fahrersitz.

Für Kraftomnibusse gilt sie nicht, dort greifen europäische Vorgaben. Wer einen Zwölfsitzer im Schülerverkehr fährt, kann sich für dieses Fahrzeug also nicht auf DIN 75078 berufen und braucht in der Angebotsphase eine eigene Begründung.

Genauso wichtig ist, was die Norm nicht abdeckt. Sie ersetzt keine der Regelungen, die im laufenden Betrieb greifen:

  • Zulassung und vorschriftsmäßiger Einbau richten sich nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, insbesondere nach § 35a StVZO und § 19 StVZO.
  • Die Pflicht, vorgeschriebene Rollstuhl- und Rollstuhlnutzer-Rückhaltesysteme während der Fahrt tatsächlich anzulegen, steht in § 21a Absatz 1 StVO und trifft die Person am Steuer.
  • Ob eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz und eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nötig sind, hängt vom Einzelfall ab. Die Auslegung ist bundesweit uneinheitlich, zuständig ist die örtliche Straßenverkehrsbehörde. Für Schülerfahrten greift häufig die Freistellungsverordnung.
  • Arbeitsschutz und wiederkehrende Prüfungen folgen aus Betriebssicherheitsverordnung und Unfallverhütungsvorschriften.
  • Qualifikation und Einweisung des Fahrpersonals regeln Auftraggeber und Betrieb.

Ist DIN 75078 verbindlich? Was § 35a StVZO daraus gemacht hat

Aus sich heraus nicht. Im Behindertentransport praktisch immer. Den Grundsatz formuliert das DIN selbst unmissverständlich.

Die Anwendung von DIN-Normen ist grundsätzlich freiwillig. Erst wenn Normen zum Inhalt von Verträgen werden oder wenn der Gesetzgeber ihre Einhaltung zwingend vorschreibt, werden Normen bindend.
DIN Deutsches Institut für Normung, „Normen und Recht“

Beide Fälle treten hier ein. Seit 2016 beschreibt § 35a Absatz 4a StVZO Anforderungen an Rollstuhl- und Rollstuhlnutzer-Rückhaltesysteme in Personenkraftwagen und lässt dafür ausdrücklich DIN 75078-2:2015-04 als Alternative zu den im Anhang genannten Bestimmungen aus ISO 10542-1 zu. Fahrzeuge, die nach 2016 gebaut wurden und in denen Fahrgäste im Rollstuhl sitzend befördert werden, brauchen je Rollstuhlplatz vier geprüfte Verankerungspunkte, die zugehörigen Gurte des Rollstuhl-Rückhaltesystems und einen Schulterschräggurt für die Insassensicherung. Fehlt das, entspricht das Fahrzeug nicht dem geltenden Straßenverkehrsrecht.

Dazu kommt die Nachweisebene. Nach § 35a Absatz 4b StVZO hat der Fahrzeughalter der Zulassungsbehörde unverzüglich ein Gutachten nach § 19 Absatz 2 StVZO oder einen Nachweis nach § 19 Absatz 3 StVZO über den vorschriftsmäßigen Einbau des Rollstuhlstellplatzes vorzulegen. Die Behörde vermerkt daraufhin das Einbaudatum in der Zulassungsbescheinigung. Im Streitfall ist genau dieser Eintrag der Beleg dafür, dass die Rollstuhlsicherung nach DIN 75078 belegt und nicht nur behauptet ist.

Achtung beim Ausgabestand

Die StVZO verweist auf eine feste Ausgabe der Norm, nämlich DIN 75078-2:2015-04. Fortgeschrieben wurde sie seither dreimal, auf 2021-03, auf 2023-01 und aktuell auf 2026-03. Ein Leistungsverzeichnis, das „DIN 75078 in der jeweils gültigen Fassung“ fordert, verlangt damit unter Umständen mehr als das Straßenverkehrsrecht. Klären Sie vor Angebotsabgabe, welcher Ausgabestand gemeint ist.

Unabhängig vom Vertrag gelten nationale Normen in Deutschland als anerkannte Regeln der Technik und damit als Maßstab für technisch sorgfältiges Verhalten. Ein Sachverständiger, der nach einem Unfall die Rollstuhlsicherung begutachtet, misst genau daran. Wer davon abweicht, trägt die Begründungslast.

Was einen normgerechten Rollstuhlplatz technisch ausmacht

Ein Rollstuhlplatz besteht aus zwei getrennten Systemen. Das Rollstuhl-Rückhaltesystem (RRS) verbindet den Rollstuhl mit dem Fahrzeug, das Insassen-Rückhaltesystem (IRS) sichert die Person. Fahrzeugseitig gehören dazu geprüfte Verankerungen im Boden, meist als Bodenschienen ausgeführt, und vier geprüfte Gurtretraktoren je Rollstuhlplatz.

DIN 75078 Teil 2 beschreibt dafür Kraftknotensysteme. Der Beckengurt wird nicht am Fahrzeug befestigt, sondern an Adaptern, die am Rollstuhl konstruktiv dafür vorgesehen sind. So werden die Rückhaltekräfte definiert in das Rollstuhl-Rückhaltesystem eingeleitet. Geprüft wird das im dynamischen Schlittenversuch mit 20 g Beschleunigung und einem Prüfgewicht von 160 Kilogramm aus Rollstuhl und Dummy. Die Verankerungspunkte werden je Fahrzeugtyp mit 24,5 kN vorwärts und 8,2 kN rückwärts gezogen.

20 gBeschleunigung im dynamischen SchlittenversuchPrüfbedingung für Rückhaltesysteme nach DIN 75078 Teil 2
160 kgPrüfgewicht aus Rollstuhl und DummyGrundlage des Schlittenversuchs
24,5 / 8,2 kNZugkraft an den Verankerungspunkten, vorwärts und rückwärtsNachweis je Fahrzeugtyp, Verbandsangabe des VFMP e. V.

Damit ist erst die Fahrzeugseite abgedeckt. Der Rollstuhl muss ebenfalls für die Beförderung im Kraftfahrzeug freigegeben sein. Seit 2009 werden Rollstühle auf Crashsicherheit geprüft, Elektrorollstühle nach EN 12184, muskelkraftbetriebene Rollstühle nach EN 12183. Auf dem Typenschild ist eingetragen, ob der Hersteller den Rollstuhl für die Personenbeförderung im Fahrzeug freigegeben hat.

Fahrzeug und Rollstuhl gehören zusammen

Ein nach DIN 75078 ausgerüstetes Fahrzeug und ein Rollstuhl ohne Freigabe ergeben zusammen keine normgerechte Beförderung. Wo Fahrgäste ihr eigenes Hilfsmittel mitbringen, gehört der Blick auf das Typenschild in die Aufnahme des Fahrgasts. Am Bordstein, fünf Minuten vor Abfahrt, ist es dafür zu spät.

Welche Fahrzeugkategorie welches Los bedienen kann

Teil 1 der Norm unterscheidet vier Fahrzeugkategorien. Für Betreiber ist das der praktisch wichtigste Abschnitt, weil er festlegt, für welche Lose ein Fahrzeug überhaupt in Frage kommt.

Fahrzeugkategorien nach DIN 75078 Teil 1
TypSitzplätze inkl. FahrersitzRollstuhlplätzeKennzeichen
Ahöchstens 9keineBeförderung ausschließlich auf Fahrzeugsitzen; zusätzliche Trittstufen und deutlich wahrnehmbare Haltestangen
B1höchstens 71Pkw mit Rampe und dimensionierter Hecktür oder -klappe, Rollstuhlplatz meist über Heckausschnitt; typisch im Taxi- und Mietwagenbereich
B2mehr als 71Kleinbus mit Einfahrhilfe, also Hebebühne oder Rampe in Verbindung mit Heckabsenkung
Chöchstens 92 oder mehrMehrere markierte Rollstuhlplätze; Fahrpersonal muss sich aufrecht gehend bewegen können, daher höherer Innenraum, zusätzliche Innenraumbeleuchtung, Anforderungen an die Rutschhemmung des Bodens

Ein Fuhrpark aus reinen Typ-B-Fahrzeugen kann Lose mit zwei gleichzeitig zu befördernden Rollstuhlnutzern rechnerisch nicht bedienen, egal wie viele Sitzplätze frei sind. Konkrete Maßangaben, etwa zur Kopffreiheit über dem Rollstuhlplatz, zur Breite des Einfahrbereichs oder zur Rutschhemmung von Boden und Trittstufen, unterscheiden sich je Kategorie und je Ausgabestand. Fragen Sie diese Werte für die konkrete Fahrzeugausführung beim Aufbauhersteller ab, statt sie aus zweiter Hand zu übernehmen.

Bei der Bestellung ist das Übereinstimmungszertifikat der zentrale Hebel. Wird ein Fahrzeug nach DIN 75078 Teil 1 und 2 bestellt, bestätigt der Aufbauhersteller oder Umbauer damit, dass er die Anforderungen der Norm für die gewünschte Fahrzeugkategorie beachtet hat und dass das Fahrzeug sie erfüllt. Wer stattdessen nur „rollstuhlgerecht“ in die Bestellung schreibt, hat drei Jahre später nichts in der Hand. Benennen Sie die Kategorie ausdrücklich und legen Sie die Zielkonfiguration daneben, also die Anzahl der markierten Rollstuhlplätze, der Sitzplätze und der Plätze für Begleitpersonen. Zur Ausstattung gehört auch eine Aufbewahrungsmöglichkeit für alle mitgeführten Rückhaltesysteme, die die Norm ausdrücklich verlangt. Für Nachrüstungen gilt dasselbe in der Dokumentation. Eine nachträglich eingebaute Verankerungsschiene ohne Prüfnachweis ist im Schadensfall wertlos und in der Vergabe nicht belastbar.

Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege empfiehlt Einrichtungen ausdrücklich, die Norm zu nutzen, um Fahrzeuge im Pflichtenheft zu beschreiben und Verträge mit Fahrdienstanbietern zu gestalten. Genau das passiert, mit sehr unterschiedlicher Präzision:

  • Pauschalverweis: „Die Fahrzeuge haben DIN 75078 Teil 1 und 2 zu entsprechen.“ Häufigste Variante, sagt nichts über Kategorie und Ausgabestand.
  • Kategorisierter Verweis: Forderung einer bestimmten Fahrzeugkategorie, meist Typ B2 oder C, je Los und je Rollstuhlplatzbedarf.
  • Nachweisbezogener Verweis: Übereinstimmungszertifikat des Umbauers oder entsprechender Eintrag in den Fahrzeugpapieren, vorzulegen mit dem Angebot oder vor Betriebsaufnahme.
  • Verschärfter Verweis: Zusätzliche Anforderungen einzelner Auftraggeber, etwa kombinierte Kopf-Rücken-Stützen für den Heckaufprall.

Die letzte Variante verdient Aufmerksamkeit. Für Kopfstützen bei der Rollstuhlbeförderung gibt es in Deutschland derzeit keine straßenverkehrsrechtliche Vorschrift, und in DIN 75078 Teil 1 und 2 sind solche Systeme noch nicht beschrieben. Öffentliche Auftraggeber dürfen über den Stand der Technik hinausgehen, müssen die Anforderung aber kalkulierbar formulieren. Eine Bieterfrage vor Angebotsabgabe kostet weniger als eine Nachrüstung nach Zuschlag. Welches Vergaberegime überhaupt greift, hängt am Auftragswert, dazu im Detail EU-Schwellenwerte 2026 in der Fahrdienst-Vergabe.

Nachweismappe je Fahrzeug

Legen Sie pro Fahrzeug eine feste Dokumentenmappe an, mit Übereinstimmungszertifikat, Gutachten oder Nachweis nach § 19 StVZO, Zulassungsbescheinigung, Betriebsanleitungen der Rückhaltesysteme und Lifte sowie den letzten Prüfprotokollen. Angefordert werden diese Unterlagen erfahrungsgemäß kurzfristig, meist bei Betriebsaufnahme, bei Fahrzeugtausch oder nach einem Vorfall.

Rollstuhlkapazität in der Disposition und Nachweise im laufenden Betrieb

In der Disposition ist ein Rollstuhlplatz keine Teilmenge der Sitzplatzkapazität. Er ist eine eigene Ressource mit eigenen Voraussetzungen, vom markierten Stellplatz über vier geprüfte Verankerungspunkte und das passende Rückhaltesystem für Rollstuhl und Nutzer bis zu ausreichender Kopffreiheit und einem Zugang über Rampe oder Hebebühne. Ein Typ-A-Fahrzeug mit fünf freien Sitzplätzen hat null Rollstuhlplätze.

Sichtbar wird das meist im Ersatzfall. Um 6:40 Uhr meldet sich ein Fahrer krank, die Disponentin verteilt seine Tour auf zwei andere Fahrzeuge, und eines davon ist ein Typ-B2-Bus mit genau einem Rollstuhlplatz. Zwei Rollstuhlfahrten darauf zu legen, ist nicht eng geplant. Es ist unzulässig.

Auf die tatsächliche Kapazität wirken weitere Größen. Elektrorollstühle und Sondergrößen beanspruchen mehr Fläche und stellen höhere Anforderungen an Einfahrhilfe und Rückhaltesystem als ein Faltrollstuhl. Ist der mitgebrachte Rollstuhl laut Typenschild nicht zur Beförderung freigegeben, existiert der Platz nur auf dem Papier. Assistenz- und Begleitkräfte belegen reguläre Sitzplätze und müssen bei der Fahrzeugzuordnung mitgezählt werden, dazu Begleitperson in der Schülerbeförderung. Und wenn ein Fahrgast auf einen regulären Fahrzeugsitz umsetzen kann, ist das der sicherste Platz im Fahrzeug, sofern Zeitbedarf und personelle Unterstützung in der Tourenzeit hinterlegt sind.

Damit diese Regeln nicht am Erfahrungswissen einzelner Disponenten hängen, gehören Fahrzeugkategorie, Anzahl der Rollstuhlplätze, Art der Einfahrhilfe und zulässige Rollstuhlmaße in die Fahrzeugstammdaten, mit dem passenden Merkmal auf der Fahrgastseite. Eine Dispositionssoftware kann die Zuordnung dann als harte Nebenbedingung prüfen, bevor die Tour überhaupt gespeichert wird.

Rückhaltesysteme sind Verschleißteile. Gurtbänder scheuern, Retraktoren verschmutzen, Verankerungspunkte verbiegen sich, wenn schwere Elektrorollstühle über sie hinweg rangiert werden. Deshalb greift neben dem Straßenverkehrsrecht der Arbeitsschutz. Nach § 36 DGUV Vorschrift 70 hat der Fahrzeugführer vor Beginn jeder Arbeitsschicht die Wirksamkeit der Betätigungs- und Sicherheitseinrichtungen zu prüfen und während der Schicht auf augenfällige Mängel zu achten. Nach § 57 derselben Vorschrift lässt der Unternehmer die Fahrzeuge bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, durch einen Sachkundigen auf betriebssicheren Zustand prüfen, hält das Ergebnis schriftlich fest und bewahrt es mindestens bis zur nächsten Prüfung auf.

Dazu kommt § 14 Betriebssicherheitsverordnung für technische Arbeitsmittel wie Rampen und Hebebühnen, bei Hebebühnen in der Regel einmal jährlich. Und die Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO fällt für Pkw, die zur Personenbeförderung eingesetzt werden, alle zwölf Monate an, auch im freigestellten Verkehr. Ein Muster für die tägliche Prüfliste steht im Anhang von DGUV Grundsatz 314-002.

Bei Kontrollen durch Auftraggeber wird erfahrungsgemäß genau hier nachgefragt. Gibt es eine dokumentierte tägliche Kontrolle? Wer ist der Sachkundige für die Jahresprüfung? Liegen die Prüfprotokolle für Hebebühne und Rampe vor? Lässt sich für jedes Fahrzeug das Übereinstimmungszertifikat zeigen? Wer diese vier Fragen aus dem System beantwortet, hat den Nachweisteil einer Vertragsprüfung hinter sich.

Häufige Fragen

DIN 75078 beschreibt Kraftfahrzeuge zur Beförderung mobilitätsbehinderter Personen mit höchstens neun Sitzplätzen einschließlich Fahrersitz. Teil 1 regelt Fahrzeugeigenschaften und Ausstattungen und unterscheidet dafür vier Fahrzeugkategorien (Typ A, B1, B2 und C). Teil 2 behandelt die Rückhaltesysteme, mit denen Rollstuhl und Rollstuhlnutzer im Fahrzeug gesichert werden; normgerechte Systeme werden im dynamischen Schlittenversuch mit 20 g Beschleunigung geprüft. Für Kraftomnibusse gilt die Norm nicht.

Nicht unmittelbar. Nach Auskunft des DIN ist die Anwendung von Normen grundsätzlich freiwillig und wird erst verbindlich, wenn der Gesetzgeber sie vorschreibt oder wenn sie Bestandteil von Verträgen wird. Im Behindertentransport ist genau das der Regelfall, denn Paragraf 35a Absatz 4a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung lässt seit 2016 DIN 75078-2:2015-04 als Alternative zu ISO 10542-1 zu, und Leistungsverzeichnisse öffentlicher Auftraggeber verweisen regelmäßig auf beide Teile der Norm.

Ein Rollstuhlplatz erfordert einen markierten Stellplatz, vier geprüfte Verankerungspunkte, ein geprüftes Rückhaltesystem für Rollstuhl und Nutzer, ausreichende Kopffreiheit und einen Zugang über Rampe oder Hebebühne. Ein regulärer Sitzplatz erfüllt keine dieser Voraussetzungen. Sitzplatzkapazität und Rollstuhlkapazität sind deshalb getrennt zu führen, auch in der Disposition. Maßgeblich ist außerdem die Fahrzeugkategorie, denn nur Typ-C-Fahrzeuge sind für zwei oder mehr rollstuhlgebundene Fahrgäste ausgelegt.

Quellen

  1. § 35a StVZO: Sitze, Sicherheitsgurte, RückhaltesystemeBundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de · Absatz 4a lässt DIN 75078-2:2015-04 als Alternative zu; Absatz 4b regelt die Nachweispflicht gegenüber der Zulassungsbehörde. Stand: Juli 2026
  2. § 19 StVZO: Erteilung und Wirksamkeit der BetriebserlaubnisBundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de · Gutachten nach Absatz 2 und Nachweis nach Absatz 3 bei Um- und Einbauten. Stand: Juli 2026
  3. § 29 StVZO: Untersuchung der FahrzeugeBundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de · Rahmenvorschrift zur Hauptuntersuchung, Fristen nach Anlage VIII. Stand: Juli 2026
  4. § 21a StVO: Sicherheitsgurte, Rollstuhl-Rückhaltesysteme, SchutzhelmeBundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de · Anlegepflicht für vorgeschriebene Rollstuhl- und Rollstuhlnutzer-Rückhaltesysteme. Stand: Juli 2026
  5. § 14 BetrSichV: Prüfung von ArbeitsmittelnBundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de · Erstmalige und wiederkehrende Prüfung technischer Arbeitsmittel, Dokumentationspflicht. Stand: Juli 2026
  6. DGUV Vorschrift 70 „Fahrzeuge“Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) · § 36 Zustandskontrolle vor jeder Arbeitsschicht, § 57 Prüfung mindestens einmal jährlich durch einen Sachkundigen
  7. DGUV Grundsatz 314-002: Kontrolle von Fahrzeugen durch FahrpersonalDeutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) · Muster für eine Prüfliste zur täglichen Fahrzeugkontrolle
  8. Normen und RechtDIN Deutsches Institut für Normung e. V. · Zur Freiwilligkeit von DIN-Normen und ihrer Verbindlichkeit über Gesetz oder Vertrag
  9. Sichere Beförderung von Menschen mit Behinderungen (BGW 05-11-003)Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) · Fahrzeugkategorien A bis C, Übereinstimmungszertifikat, EN 12183 und EN 12184, Hauptuntersuchung alle zwölf Monate, Kopf-Rücken-Stützen ohne straßenverkehrsrechtliche Vorschrift
  10. DIN 75078-2, Ausgabe 2023-01DIN Media · 28 Seiten; Vorgänger 2021-03, ersetzt durch DIN 75078-2:2026-03
  11. Sichere Beförderung von Rollstühlen in KMP nach DIN 75078Verband für Fahrzeugumbau und Mobilitätsprodukte (VFMP e. V.) · Sekundärquelle: dynamischer Schlittenversuch mit 20 g, Prüfgewicht 160 kg, Kraftknotensystem
  12. Der VFMP e. V. informiert zur neuen DIN 75078, Teil I und IIVerband für Fahrzeugumbau und Mobilitätsprodukte (VFMP e. V.) · Sekundärquelle: Zugkräfte an den Verankerungspunkten von 24,5 kN vorwärts und 8,2 kN rückwärts

Dieser Beitrag gibt den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.

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