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Vergabe & Kalkulation

Mindestlohn 2026 und 2027 im Fahrdienst: was die Erhöhung kostet und wie Sie nachverhandeln

Der Mindestlohn steigt in zwei Stufen um zusammen 13,88 Prozent. Der Artikel rechnet an einer Kleinbus-Tour im Schülerverkehr vor, was das je Stunde, je Tour und je Vertrag kostet, und zeigt, auf welcher Grundlage sich laufende Verträge nachverhandeln lassen.

12 Min. Lesezeit

Das Wichtigste in Kürze

Der gesetzliche Mindestlohn liegt seit dem 1. Januar 2026 bei 13,90 Euro und steigt am 1. Januar 2027 auf 14,60 Euro. Eine Kleinbus-Tour mit Fahrer und Begleitperson kostet dadurch je nach Annahmen mehrere tausend Euro mehr im Jahr. Ein Anspruch auf höhere Preise folgt daraus nur, wenn der Vertrag eine Preisgleitklausel enthält oder der Auftraggeber zustimmt.

  • Nach der Fünften Mindestlohnanpassungsverordnung beträgt der Mindestlohn ab 1. Januar 2026 13,90 Euro und ab 1. Januar 2027 14,60 Euro brutto je Zeitstunde. Gegenüber den 12,82 Euro aus 2025 sind das zusammen 13,88 Prozent.
  • In unserem Rechenbeispiel, einer Kleinbus-Tour im Schülerverkehr mit 5,5 Fahrerstunden und 4 Stunden Begleitung je Schultag an 190 Schultagen, kostet allein die Stufe 2027 rund 1.580 Euro im Jahr mehr. Gegenüber einer Kalkulation mit 12,82 Euro sind es rund 4.020 Euro jährlich.
  • Die Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB trägt eine Preisanpassung nur in Ausnahmefällen. Der Mindestlohn wird nach dem Mindestlohngesetz regelmäßig angepasst, und die Stufen 2026 und 2027 stehen seit Oktober 2025 fest. Wer danach angeboten hat, kannte sie.
  • Bei Krankenfahrten gilt für Vergütungsverträge nach § 133 SGB V der Grundsatz der Beitragssatzstabilität. Die Veränderungsrate für 2027 hat das Bundesgesundheitsministerium mit 3,42 Prozent bekannt gemacht, die Mindestlohnstufe 2027 liegt bei 5,04 Prozent.
  • Jede eingesparte Einsatzstunde wirkt gegen die Lohnsteigerung. Zwanzig Minuten weniger bezahlte Einsatzzeit je Tag und acht Leerkilometer weniger gleichen im Rechenbeispiel die Stufe 2027 fast vollständig aus.

Die meisten Verträge im Schülerverkehr laufen über mehrere Schuljahre, viele Krankenfahrten-Vereinbarungen ebenso. Kalkuliert wurden sie mit dem Lohnniveau, das zum Angebotszeitpunkt galt. Seit Januar 2026 zahlen Fahrdienste mindestens 13,90 Euro je Stunde, ab Januar 2027 mindestens 14,60 Euro. Der Preis, den der Landkreis oder die Krankenkasse zahlt, steigt nicht automatisch mit.

Dieser Beitrag rechnet die Erhöhung an einer typischen Kleinbus-Tour durch, mit offen gelegten Annahmen, die Sie durch Ihre eigenen Werte ersetzen können. Danach geht es um die Frage, die in vielen Betrieben gerade auf dem Tisch liegt: Auf welcher Grundlage lässt sich ein laufender Vertrag nachverhandeln, und wo hört der Anspruch auf?

Was steigt wann: die Stufen 2026 und 2027

Die Beträge stehen in § 1 der Fünften Mindestlohnanpassungsverordnung. Das Bundeskabinett hat sie am 29. Oktober 2025 beschlossen und folgt damit dem Beschluss der Mindestlohnkommission vom 27. Juni 2025, so die Pressemitteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Zum Vergleich: die Vierte Mindestlohnanpassungsverordnung hatte 12,41 Euro für 2024 und 12,82 Euro für 2025 festgelegt.

Gesetzlicher Mindestlohn je Zeitstunde, brutto
Gültig abMindestlohnPlus je StundeSteigerung
1. Januar 202412,41 €
1. Januar 202512,82 €0,41 €3,3 %
1. Januar 202613,90 €1,08 €8,42 %
1. Januar 202714,60 €0,70 €5,04 %

Wie es danach weitergeht, ist offen. Nach § 9 Absatz 1 Mindestlohngesetz beschließt die Kommission alle zwei Jahre über die nächste Anpassung. Ein Betrag für 2028 steht damit heute noch nicht fest, eine weitere Erhöhung ist aber der Normalfall und nicht die Ausnahme.

Minijobs: die Grenze wandert mit

Viele Fahrdienste besetzen Schultouren und Begleitungen mit Minijobbern. Die Geringfügigkeitsgrenze ist seit 2022 an den Mindestlohn gekoppelt: Nach § 8 Absatz 1a SGB IV wird der Mindestlohn mit 130 multipliziert, durch drei geteilt und auf volle Euro aufgerundet. Daraus ergeben sich 603 Euro für 2026 und 633 Euro für 2027. Bei Bezahlung genau zum Mindestlohn bleiben es damit rund 43 Stunden im Monat. Wer über dem Mindestlohn zahlt, muss bei jeder Lohnrunde nachrechnen, ob die Stunden noch unter die Grenze passen.

Rechenbeispiel: eine Kleinbus-Tour im Schülerverkehr

Das Beispiel ist bewusst schlicht gehalten. Es betrachtet nur den Lohn, der direkt am Mindestlohn hängt, und lässt Fahrzeug, Kraftstoff und Verwaltung außen vor. Wie sich diese Blöcke zusammensetzen, steht im Beitrag zu den Kilometerkosten im Kleinbus-Fahrdienst.

  • Tour: ein Kleinbus, Förderschule, morgens Hinfahrt, nachmittags Rückfahrt, also zwei Touren je Schultag
  • Fahrer: 5,5 bezahlte Stunden je Schultag, inklusive Rüstzeit, Anfahrt und Wartezeit an der Schule
  • Begleitperson: 4 bezahlte Stunden je Schultag
  • Schultage: 190 im Jahr. Die echte Zahl hängt an der Ferienordnung Ihres Bundeslandes
  • Lohn: beide Kräfte genau zum Mindestlohn
  • Arbeitgeberaufschlag: pauschal 25 Prozent für Sozialversicherungsanteile, Umlagen und Berufsgenossenschaft. Je nach Beschäftigungsform liegt Ihr Wert darüber oder darunter

Daraus ergeben sich 1.805 bezahlte Stunden im Jahr (5,5 plus 4 Stunden mal 190 Tage). Jeder Cent Mindestlohnerhöhung kostet je Stunde also 1,25 Cent und je Jahr gut 22 Euro.

Mehrkosten der Tour je Jahr, nur Lohn plus 25 Prozent Arbeitgeberaufschlag
VergleichPlus je Stunde inkl. AufschlagPlus je JahrPlus je SchultagPlus je Tour
2026 gegenüber 20251,35 €rund 2.440 €12,82 €6,41 €
2027 gegenüber 20260,88 €rund 1.580 €8,31 €4,16 €
2027 gegenüber 20252,23 €rund 4.020 €21,14 €10,57 €
rund 10.470 €Mehrkosten über drei JahreVertrag kalkuliert mit 12,82 Euro, Laufzeit 2026 bis 2028, ohne Annahme für 2028 über 14,60 Euro hinaus
13,88 %Steigerung des Mindestlohns von 2025 bis 2027Laut BMAS, zwei Stufen von 8,42 und 5,04 Prozent
18,25 €Arbeitgeberkosten je Stunde 202714,60 Euro Mindestlohn plus 25 Prozent Aufschlag, im Beispiel angenommen

Bei zehn solcher Touren sind es über drei Jahre rund 105.000 Euro, die in keiner ursprünglichen Kalkulation standen. Zahlen Sie bereits über dem Mindestlohn, wirkt die Erhöhung trotzdem: Wer den Abstand zwischen Begleitperson und Fahrer halten will, hebt die höheren Löhne mit an.

Erster Blick in den Vertrag: gibt es eine Preisgleitklausel?

Bevor Sie über Kulanz oder Rechtsansprüche nachdenken, lesen Sie Ihren Vertrag. Prüfen Sie, ob er eine Anpassungsregel enthält, etwa gekoppelt an einen Lohn- oder Kostenindex. Wie sie formuliert ist, unterscheidet sich von Auftraggeber zu Auftraggeber und oft auch zwischen Bundesländern.

Solche Klauseln sind grundsätzlich zulässig. Das Preisklauselgesetz verbietet zwar in § 1 Absatz 1 automatische Wertsicherungen, nimmt aber in Absatz 2 Nummer 3 ausdrücklich Kostenelementeklauseln aus, also Klauseln, bei denen der Preis der Entwicklung von Kosten folgt, die die Selbstkosten des Auftragnehmers unmittelbar beeinflussen. Der Lohn des Fahrpersonals ist genau so ein Kostenelement.

  • An welche Größe ist die Anpassung gekoppelt: Mindestlohn, Tariflohn, Verbraucherpreisindex oder ein Kostenindex für Busverkehre?
  • Mit welchem Anteil geht der Personalkostenblock in die Formel ein?
  • Gibt es eine Schwelle, ab der überhaupt angepasst wird, etwa erst ab drei Prozent Veränderung?
  • Erfolgt die Anpassung automatisch oder nur auf Antrag, und bis wann muss der Antrag gestellt sein?
  • Zu welchem Stichtag gilt der neue Preis: ab Lohnerhöhung, ab Antrag oder ab Schuljahresbeginn?

Bei öffentlichen Aufträgen ist der Spielraum für Änderungen ohne neue Ausschreibung eng. Oberhalb der EU-Schwellenwerte erlaubt § 132 Absatz 2 Nummer 1 GWB Anpassungen, die als klare, genaue und eindeutig formulierte Überprüfungsklausel schon in den ursprünglichen Vergabeunterlagen standen. Daneben lässt Absatz 3 kleine Änderungen bis 10 Prozent des Auftragswerts bei Dienstleistungen zu, solange der Schwellenwert nicht überschritten wird. Unterhalb der Schwellenwerte gilt Landesrecht, und das unterscheidet sich je Bundesland. Welche Regeln für Ihren Auftrag greifen, hängt am Auftragswert und an den EU-Schwellenwerten 2026 in der Fahrdienst-Vergabe.

Klausel vorhanden, aber nie genutzt?

Eine Anpassungsklausel nützt nur, wenn jemand die Antragsfrist im Kalender hat. Wenn Ihr Vertrag eine Antragsfrist kennt, ist das der erste Termin, den Sie für 2027 eintragen sollten.

Störung der Geschäftsgrundlage: warum § 313 BGB selten trägt

Fehlt eine Klausel, fällt schnell der Begriff Störung der Geschäftsgrundlage. § 313 Absatz 1 BGB setzt voraus, dass sich Umstände nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben, dass die Parteien den Vertrag bei Kenntnis anders geschlossen hätten und dass einem Teil das Festhalten am Vertrag unter Berücksichtigung der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung nicht zugemutet werden kann.

Beim Mindestlohn scheitert das meist an drei Stellen.

  • Vorhersehbarkeit. Der Mindestlohn wird nach dem Gesetz regelmäßig angepasst. Die Beträge für 2026 und 2027 stehen seit dem Kommissionsbeschluss vom Juni 2025 fest, die Verordnung seit Oktober 2025. Für jeden Vertrag, der danach angeboten wurde, war die Erhöhung bekannt.
  • Risikoverteilung. Bei einem Festpreis trägt in der Regel der Auftragnehmer das Kalkulationsrisiko. Lohnkosten sind der typische Fall eines Risikos, das in die eigene Sphäre fällt.
  • Schwere der Veränderung. Eine Steigerung des Personalkostenblocks um einige Prozent macht den Vertrag für die meisten Betriebe unattraktiv, aber nicht unzumutbar im Sinne der Vorschrift.

Keine Drohkulisse aufbauen

Ein Schreiben, das sich allein auf § 313 BGB stützt und mit Kündigung droht, verschlechtert die Verhandlungsposition meist mehr, als es nützt. Ob die Vorschrift in Ihrem Einzelfall ausnahmsweise greift, etwa bei sehr langen Altverträgen ohne jede Anpassungsmöglichkeit, gehört vor eine anwaltliche Prüfung und nicht in den ersten Brief.

Realistischer ist die einvernehmliche Nachverhandlung. Ein Landkreis hat ein eigenes Interesse daran, dass der Schülerverkehr nicht mitten im Schuljahr kippt, weil ein Unternehmer aufgibt. Dieses Interesse ist Ihr Hebel, nicht der Paragraf.

Krankenfahrten: Verhandeln gegen die Beitragssatzstabilität

Bei Krankenfahrten ist die Lage eine andere, weil die Vergütung meist nicht aus einer Ausschreibung kommt. Nach § 133 Absatz 1 SGB V schließen die Krankenkassen oder ihre Landesverbände Verträge über die Vergütung, soweit sie nicht durch Landes- oder Kommunalrecht festgelegt ist. Absatz 3 erstreckt das auf Fahrten nach dem Personenbeförderungsgesetz, also auch auf Taxi und Mietwagen. Ob in Ihrer Region ein Rahmenvertrag mit einem Landesverband gilt oder Einzelverträge je Kasse, ist sehr unterschiedlich.

Für diese Verträge gilt § 71 Absatz 1 bis 3 SGB V. § 71 SGB V verlangt, die Vergütungen so zu gestalten, dass Beitragserhöhungen ausgeschlossen werden, und begrenzt die vereinbarte Veränderung auf die vom Bundesgesundheitsministerium festgestellte Veränderungsrate. Für 2027 hat das Ministerium diese Rate in seiner Bekanntmachung vom 4. September 2026 mit 3,42 Prozent angegeben. Zusätzlich sieht § 71 Absatz 3 in der aktuellen Fassung vor, dass das ermittelte Ergebnis für 2027, 2028 und 2029 jeweils um einen Prozentpunkt verringert wird.

Die Mindestlohnstufe 2027 liegt mit 5,04 Prozent darüber. Das klingt nach einer aussichtslosen Verhandlung, ist es aber nicht ganz, weil die beiden Zahlen nicht dasselbe messen. Der Mindestlohn steigt um 5,04 Prozent, Ihre Gesamtkosten je Fahrt steigen um weniger, weil Fahrzeug, Kraftstoff und Verwaltung nicht im gleichen Maß mitwachsen. Macht der Personalkostenblock zum Mindestlohn zum Beispiel die Hälfte Ihrer Kosten aus, steigen die Gesamtkosten durch diese Stufe um gut 2,5 Prozent.

Belastbar wird das nur mit eigenen Zahlen: Anteil der Mindestlohnstunden an den Gesamtstunden, Personalkostenanteil an den Gesamtkosten, Einsatzzeit je Fahrt. Wer diese Werte aus der Software für Krankenfahrten oder der eigenen Lohnbuchhaltung ziehen kann, verhandelt mit Belegen statt mit Eindrücken.

So bereiten Sie die Nachverhandlung vor

  1. Vertragsgrundlage klärenKlausel, Antragsfrist, Bezugsgröße und Stichtag heraussuchen. Bei öffentlichen Aufträgen zusätzlich prüfen, ob die Vergabeunterlagen eine Überprüfungsklausel enthalten.
  2. Mehrkosten je Leistungseinheit beziffernMindestlohnstunden je Tour oder je Fahrt aus den Ist-Daten ermitteln, mit der Lohndifferenz und Ihrem tatsächlichen Arbeitgeberaufschlag multiplizieren. Je Tour und je Schultag ausgewiesen, ist die Zahl für die Sachbearbeitung nachvollziehbar.
  3. Nur den Lohnanteil anpassenFordern Sie nicht pauschal fünf Prozent auf den Gesamtpreis, sondern die Steigerung auf den Personalkostenanteil. Das ist ehrlicher und lässt sich schwerer ablehnen.
  4. Eigene Effizienz zeigenBelegen Sie, was Sie schon selbst aufgefangen haben, etwa durch neu gebündelte Touren oder weniger Leerkilometer. Auftraggeber zahlen eher für den Rest, wenn sie sehen, dass nicht alles durchgereicht wird.
  5. Früh und schriftlich anfragenHaushalte von Landkreisen und Budgets von Kassen werden lange vorher geplant. Eine Anfrage im Herbst für den Jahreswechsel hat bessere Chancen als eine Rechnung mit neuem Preis im Januar.

Für neue Angebote gilt die Kehrseite: Wer heute für einen Vertrag mit mehrjähriger Laufzeit anbietet, kalkuliert 14,60 Euro für 2027 als bekannte Größe ein und schlägt eine Kostenelementeklausel für die Jahre ab 2028 vor, sofern die Vergabeunterlagen das zulassen.

Was die Disposition gegen die Lohnsteigerung ausrichtet

Den Stundenlohn können Sie nicht senken, die Zahl der bezahlten Stunden schon. Im Rechenbeispiel kostet eine Stunde 2027 den Betrieb 18,25 Euro. Jede Minute, die ein Fahrer nicht auf einen Fahrgast wartet, nicht leer zum Betriebshof zurückfährt oder nicht wegen einer schlecht geschnittenen Tour Umwege fährt, wirkt direkt gegen die Erhöhung.

Einsparung je Tour und Jahr, gleiche Annahmen wie im Rechenbeispiel
HebelAnnahmeErsparnis je Jahr
Kürzere Einsatzzeit20 Minuten weniger bezahlte Fahrerzeit je Schultagrund 1.160 €
Weniger Leerkilometer8 km weniger je Schultag, 0,25 € variable Kosten je kmrund 380 €
Summerund 1.540 €

Zusammen fangen diese beiden Hebel die Stufe 2027 von rund 1.580 Euro fast vollständig auf. Die Annahmen sind keine Zusage, sondern zeigen die Größenordnung. Wirksam wird die Zeitersparnis außerdem nur, wenn die Arbeitszeit auch nach tatsächlichem Einsatz bezahlt wird und nicht als feste Schicht.

Im Schülerverkehr liegen die Reserven meist in der Tourenbildung: Kinder, die umgezogen sind, neue Anmeldungen zum Halbjahr, eine Schule, die ihre Anfangszeit verschiebt. Eine Tour, die im August optimal war, ist es im Februar selten noch. Eine Software für die Schülerbeförderung, die Touren bei jeder Änderung neu rechnet und Fahrzeiten sowie Leerkilometer je Tour ausweist, liefert beides: die Einsparung selbst und die Zahlen, mit denen Sie sie gegenüber dem Auftraggeber belegen.

Häufige Fragen

Nach der Fünften Mindestlohnanpassungsverordnung beträgt der gesetzliche Mindestlohn ab 1. Januar 2026 13,90 Euro und ab 1. Januar 2027 14,60 Euro brutto je Zeitstunde. 2025 lag er bei 12,82 Euro. Die beiden Stufen entsprechen laut Bundesarbeitsministerium 8,42 und 5,04 Prozent, zusammen 13,88 Prozent.

Einen Anspruch gibt es in der Regel nur, wenn der Vertrag eine Preisgleitklausel oder Anpassungsregel enthält. Ohne Klausel bleibt die einvernehmliche Nachverhandlung. Die Störung der Geschäftsgrundlage nach Paragraf 313 BGB greift beim Mindestlohn selten, weil die Erhöhungen gesetzlich vorgesehen und die Beträge für 2026 und 2027 seit 2025 bekannt sind.

Im Rechenbeispiel mit 5,5 Fahrerstunden und 4 Stunden Begleitung je Schultag, 190 Schultagen und 25 Prozent Arbeitgeberaufschlag kostet die Stufe von 13,90 auf 14,60 Euro rund 1.580 Euro im Jahr, also etwa 8,31 Euro je Schultag oder 4,16 Euro je einzelner Tour. Mit eigenen Stunden und Aufschlägen kann das Ergebnis deutlich abweichen.

Für Vergütungsverträge nach Paragraf 133 SGB V gilt der Grundsatz der Beitragssatzstabilität aus Paragraf 71 SGB V. Die vereinbarte Veränderung soll die vom Bundesgesundheitsministerium festgestellte Veränderungsrate nicht überschreiten, für 2027 sind das 3,42 Prozent. Ausnahmen sind eng, deshalb sollte die Forderung auf den tatsächlichen Personalkostenanteil begrenzt und mit eigenen Zahlen belegt sein.

Quellen

  1. § 1 Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung (MiLoV5)Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de · 13,90 Euro ab 1.1.2026, 14,60 Euro ab 1.1.2027. Stand: Oktober 2026
  2. Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2026 auf 13,90 EuroBundesministerium für Arbeit und Soziales · Kabinettsbeschluss vom 29. Oktober 2025; Stufen von 8,42 und 5,04 Prozent
  3. § 1 Vierte Mindestlohnanpassungsverordnung (MiLoV4)Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de · 12,41 Euro ab 1.1.2024, 12,82 Euro ab 1.1.2025
  4. § 9 Mindestlohngesetz (Beschluss der Mindestlohnkommission)Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
  5. § 8 SGB IV (Geringfügigkeitsgrenze)Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
  6. § 1 Preisklauselgesetz (Preisklauselverbot und Ausnahmen)Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
  7. § 132 GWB (Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit)Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
  8. § 313 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage)Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
  9. § 133 SGB V (Versorgung mit Krankentransportleistungen)Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
  10. § 71 SGB V (Beitragssatzstabilität)Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de · Verringerung der Veränderungsrate um einen Prozentpunkt für 2027 bis 2029. Stand: Oktober 2026
  11. Bekanntmachung der durchschnittlichen Veränderungsrate für das Jahr 2027Bundesministerium für Gesundheit · Vom 4. September 2026: plus 3,42 Prozent im gesamten Bundesgebiet

Dieser Beitrag gibt den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.

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