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Kostenträger & Abrechnung

Krankenfahrten mit der Krankenkasse abrechnen: von der Verordnung bis zum Zahlungseingang

Zwischen Muster 4 und Zahlungseingang liegen IK, Vertrag, Datensatz, Urbeleg und Zuzahlung. Wo es hakt, steht meist im Landesvertrag und nicht im Gesetz.

14 Min. Lesezeit

Das Wichtigste in Kürze

Krankenfahrten rechnet ein Fahrdienst einmal im Monat elektronisch nach § 302 SGB V mit der Kasse des Fahrgasts ab: mit eigenem Institutionskennzeichen, gültigem Vertrag nach § 133 SGB V und der Original-Verordnung als Urbeleg. Die Zuzahlung zieht der Fahrdienst selbst ein und setzt sie ab. Abgabefristen, Zahlungsziele und Kürzungen regelt der jeweilige Landesvertrag.

  • Fahrdienste müssen Krankenfahrten nach § 302 SGB V elektronisch oder auf maschinell verwertbaren Datenträgern abrechnen. Wer aus selbst zu vertretenden Gründen auf Papier abrechnet, muss nach § 303 Absatz 3 SGB V mit einer pauschalen Rechnungskürzung von bis zu 5 Prozent rechnen.
  • Ohne Institutionskennzeichen der ARGE·IK gibt es keine Zahlung. Die Kassen überweisen auf die Bankverbindung, die unter dem IK gespeichert ist, und Änderungen nimmt die ARGE·IK nur schriftlich entgegen.
  • Die Zuzahlung nach § 61 SGB V beträgt je Fahrt 10 Prozent der Kosten, mindestens 5 und höchstens 10 Euro. Nach § 43c SGB V zieht der Fahrdienst sie selbst ein und verrechnet sie mit seiner Forderung gegenüber der Kasse.
  • Abgabefristen und Zahlungsziele stehen nicht im Gesetz, sondern im Vertrag. In Baden-Württemberg zahlen die Kassen laut Rahmenvereinbarung binnen 30 Kalendertagen, im sächsischen Ersatzkassen-Mustervertrag für Mietwagen binnen 21 Tagen.
  • Ein Abrechnungszentrum darf nach § 302 Absatz 2 SGB V die Abrechnung übernehmen. Die Verantwortung für korrekte Daten und Belege bleibt beim Fahrdienst.

Am Ende des Monats liegen 140 Transportscheine im Büro, ein Drittel davon Dialyse-Serien, dazu ein Stapel Quittungen über Zuzahlungen. Wer Krankenfahrten mit der Krankenkasse abrechnen will, merkt schnell, dass die eigentliche Rechnung der kleinste Schritt ist. Davor müssen Kennzeichen, Vertrag, Verordnung, Fahrtnachweis und Zuzahlung zueinander passen, und jede Kasse prüft das maschinell, bevor ein Mensch die Akte sieht.

Dieser Beitrag geht den Weg vom Muster 4 bis zum Zahlungseingang einmal vollständig ab. Er betrifft sitzende Krankenfahrten mit Taxi, Mietwagen oder Kleinbus nach § 60 SGB V, nicht den qualifizierten Krankentransport im KTW mit fachlicher Betreuung. Ob eine Fahrt überhaupt genehmigt sein muss, behandeln wir in einem eigenen Beitrag über Krankenfahrten ohne Genehmigung. Hier geht es um das, was danach kommt: Geld.

Der Weg einer Krankenfahrt bis zum Zahlungseingang

Jede abrechenbare Krankenfahrt durchläuft dieselben Stationen. Fehler in einer frühen Station tauchen erst in der letzten auf, meist als Absetzung Wochen nach dem Fahrtag.

  1. Verordnung prüfenDie Fahrt braucht eine ärztliche Verordnung auf Muster 4. Nach § 2 Absatz 2 der Krankentransport-Richtlinie des G-BA soll sie vor der Beförderung ausgestellt sein. Prüfen Sie bei Annahme Kasse, Datum, Fahrtziel, Hin- oder Rückfahrt und bei Serien den Zeitraum.
  2. Genehmigung klärenFahrten zur ambulanten Behandlung brauchen grundsätzlich eine vorherige Genehmigung der Kasse, sofern sie nicht kraft Gesetzes als erteilt gilt. Bei genehmigungspflichtigen Fahrten gehört die Genehmigungsnummer später in den Abrechnungsdatensatz.
  3. Fahrt durchführen und bestätigen lassenAuf der Rückseite des Muster 4 bestätigt der Versicherte die Fahrt, der Fahrdienst trägt Datum, Unterschrift und seine Abrechnungsdaten ein. Diese Felder sind in Anlage 5 der Abrechnungsrichtlinien als Inhalt des Urbelegs festgelegt.
  4. Zuzahlung einziehenDer Fahrer kassiert die gesetzliche Zuzahlung und quittiert sie, sofern keine Befreiung vorliegt.
  5. Monatlich abrechnenAbrechnungsdaten gehen elektronisch an die Datenannahmestelle der Kasse, die Original-Verordnungen mit Begleitzettel an die benannte Belegannahmestelle.
  6. Prüfung und ZahlungDie Kasse prüft maschinell und inhaltlich, setzt gegebenenfalls ab und zahlt auf das Konto, das unter Ihrem Institutionskennzeichen gespeichert ist.

Die Rückseite des Transportscheins verdient mehr Aufmerksamkeit, als sie in vielen Betrieben bekommt. Nach der Anlage 5 zu den Richtlinien nach § 302 SGB V gehören zum Urbeleg Muster 4 unter anderem die Bestätigung durch den Versicherten, Angaben zum Befreiungsausweis sowie Datum und Unterschrift des Transporteurs. Fehlt eines davon, ist der Beleg unvollständig, auch wenn die Fahrt tadellos war.

Bevor die erste Rechnung rausgeht: Institutionskennzeichen und Vertrag

Zwei Dinge müssen stehen, bevor Sie die erste Krankenfahrt abrechnen können: ein Institutionskennzeichen und ein wirksamer Vertrag mit der Kasse des Fahrgasts.

Das Institutionskennzeichen (IK)

Das IK ist eine neunstellige Ziffernfolge auf Grundlage von § 293 SGB V. Vergeben wird es von der ARGE·IK, die bei der DGUV angesiedelt ist und Taxi, Mietwagen und Krankentransportunternehmen ausdrücklich zu den Antragstellern zählt. Laut Antragsseite der ARGE·IK wird es schriftlich beantragt, formlos oder mit dem Erfassungsbeleg, per Post, Fax oder E-Mail. Die Beantragung ist kostenlos, und nach den FAQ der ARGE·IK dauert die Bearbeitung in der Regel 10–14 Tage nach Posteingang.

Drei Details aus diesen FAQ wirken sich direkt auf Ihre Liquidität aus. Erstens werden unter dem IK Anschrift und Bankverbindung gespeichert, und die Kassen zahlen genau dorthin. Wer das Geschäftskonto wechselt und es der ARGE·IK nicht schriftlich meldet, wartet auf Geld, das längst auf dem alten Konto liegt. Zweitens ersetzt das IK keinen Vertrag: Gezahlt wird nur an zugelassene Vertragspartner. Drittens ist bei verschiedenen Standorten, Versorgungsverträgen oder Bankverbindungen ein weiteres IK möglich, und die Abrechnungsrichtlinien verlangen nach § 5 Absatz 3 für jede Filiale ein eigenes.

Der Vertrag nach § 133 SGB V

Die Vergütung für Krankenfahrten mit Taxi und Mietwagen vereinbaren nach § 133 SGB V die Krankenkassen oder ihre Landesverbände mit den Unternehmen, Absatz 3 erstreckt das ausdrücklich auf Fahrten nach dem Personenbeförderungsgesetz. Die vereinbarten Preise sind Höchstpreise. Ein bundesweit einheitlicher Tarif existiert deshalb nicht. Was Sie je Kilometer, je Anfahrt oder je Wartezeit abrechnen dürfen, hängt vom Bundesland und von der Kassenart ab, und oft gelten für AOK, Ersatzkassen und Betriebskrankenkassen im selben Land unterschiedliche Verträge.

Häufig ist der Vertrag eine Rahmenvereinbarung, der Sie beitreten. In Baden-Württemberg etwa setzt die Rahmenvereinbarung für Sitzendfahrten eine Genehmigung nach dem PBefG, ein IK und einen Beitritt voraus, der erst mit der Beitrittsbestätigung der Kassen wirksam wird. Dieselbe Vereinbarung nimmt Rollstuhl-, Tragestuhl- und Liegendfahrten ausdrücklich aus, dafür gibt es eigene Regelungen. Wer gemischte Flotten fährt, rechnet also womöglich unter mehreren Verträgen ab, mit jeweils eigenen Positionsnummern.

Elektronische Abrechnung nach § 302 SGB V

§ 302 Absatz 1 SGB V verpflichtet die „weiteren Leistungserbringer", zu denen Fahrdienste gehören, ihre Leistungen elektronisch oder maschinell verwertbar auf Datenträgern an die Kassen zu übermitteln: nach Art, Menge und Preis, mit Tag der Leistung, Arztnummer des Verordners und den Versichertendaten. Das Nähere regelt der GKV-Spitzenverband in Richtlinien, die in den Verträgen zu beachten sind. Diese Richtlinien, ihre Technischen Anlagen und Schlüsselverzeichnisse veröffentlicht er auf gkv-datenaustausch.de.

Neu ist das nicht. Nach § 9 der Richtlinien nach § 302 Absatz 2 SGB V erfolgt die maschinelle Datenübermittlung seit dem 1. Januar 1997. Nach § 2 der Richtlinien besteht eine Abrechnung aus folgenden Teilen:

Bestandteile einer Abrechnung nach den Richtlinien zu § 302 SGB V
BestandteilWas das bei Krankenfahrten bedeutet
AbrechnungsdatenElektronischer Datensatz je Fahrt nach der Technischen Anlage 1, mit IK, Versichertendaten, Datum, Positionsnummern und Zuzahlung
Urbelege im OriginalDie Verordnung (Muster 4) mit Bestätigung des Versicherten und Ihren Angaben auf der Rückseite
Leistungszusage der KasseBei genehmigungspflichtigen Fahrten die Genehmigung, sofern der Vertrag sie im Original verlangt
GesamtaufstellungGesamtrechnung je Kasse und Leistungsbereich, bei Abrechnungsstellen zusätzlich eine Sammelrechnung
BegleitzettelNach Anlage 4 der Richtlinien, für den Versand der Urbelege

Im Datensatz identifiziert ein Abrechnungscode die Art des Leistungserbringers. In den Schlüsselverzeichnissen der Anlage 3 steht der Code 46 für sonstige Leistungserbringer von nichtqualifizierten Krankentransportleistungen, mit dem Beispiel Taxi und Mietwagen. Die einzelnen Fahrtpositionen tragen sechsstellige Positionsnummern, deren konkrete Werte im jeweiligen Vertrag stehen.

Papierabrechnung kostet bis zu 5 Prozent

Übermittelt ein Leistungserbringer seine Daten aus Gründen, die er zu vertreten hat, nicht maschinell, müssen die Kassen sie nacherfassen und die Kosten nach § 303 Absatz 3 SGB V durch eine pauschale Rechnungskürzung von bis zu 5 Prozent des Rechnungsbetrags geltend machen. Die baden-württembergische Rahmenvereinbarung setzt diese Kürzung mit glatten fünf Prozent an.

Die Technischen Anlagen werden laufend fortgeschrieben, und alte Formate laufen nach einer Übergangsfrist aus. Laut Übersicht auf gkv-datenaustausch.de gilt die Technische Anlage 1 in Version 22 ab dem 1. Februar 2027, Daten im Format der Version 21 werden nur noch bis zum 30. April 2027 angenommen. Neu ist außerdem eine Schnittstelle für eine elektronische Leistungsbestätigung, die seit dem 1. Oktober 2026 angewendet werden kann. Ihre Nutzung ist für Leistungserbringer und Kassen ausdrücklich optional. Ob Ihre Abrechnungssoftware oder Ihr Abrechnungszentrum die neuen Versionen rechtzeitig unterstützt, sollten Sie aktiv erfragen.

Zuzahlung: Sie ziehen sie ein, die Kasse zieht sie ab

Die Zuzahlung beträgt nach § 61 Satz 1 SGB V 10 Prozent der Kosten, mindestens 5 und höchstens 10 Euro, aber nie mehr als die Fahrt selbst kostet. § 60 SGB V knüpft sie an die einzelne Fahrt, Hin- und Rückfahrt sind also zwei Fahrten. Der sächsische Ersatzkassen-Mustervertrag formuliert es entsprechend: Zuzahlung je einfacher Fahrt und je Versichertem.

Wer kassiert, regelt § 43c Absatz 1 SGB V: Der Leistungserbringer zieht die Zahlung ein und verrechnet sie mit seinem Vergütungsanspruch gegenüber der Kasse. In der Abrechnung erscheint die Fahrt also mit ihrem Bruttobetrag, die Zuzahlung wird abgezogen, und die Kasse überweist die Differenz. Nach § 61 Satz 4 SGB V ist die geleistete Zuzahlung dem Versicherten zu quittieren, eine Vergütung für diesen Aufwand gibt es nicht.

  • Befreiung prüfen, nicht glauben. Wer die Belastungsgrenze nach § 62 SGB V erreicht hat, erhält von seiner Kasse eine Bescheinigung für den Rest des Kalenderjahres. Lassen Sie sich diese zeigen und halten Sie Gültigkeitsjahr und Kasse fest.
  • Nichtzahlung dokumentieren. Zahlt der Versicherte trotz gesonderter schriftlicher Aufforderung nicht, muss nach § 43c Absatz 1 Satz 2 SGB V die Kasse die Zahlung einziehen. Ohne diese schriftliche Aufforderung bleibt der Betrag bei Ihnen hängen.
  • Nichts draufschlagen. Weitere Zahlungen der Versicherten sind in den Verträgen in der Regel ausgeschlossen. Die baden-württembergische Vereinbarung nennt ausdrücklich die Erhöhung des Fahrpreises um die Zuzahlung als Grund für eine fristlose Kündigung.

Die Beträge steigen

Der Bundestag hat am 10. Juli 2026 mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz beschlossen, die Zuzahlungsbeträge 2027 um 50 Prozent anzuheben, auf mindestens 7,50 und höchstens 15 Euro. Was das für Fahrgastinformation und Stichtag bedeutet, steht im Beitrag zur Genehmigung von Krankenfahrten.

Fristen und Zahlungsziele: Was zählt, steht im Vertrag

Das Gesetz kennt für die Abrechnung von Krankenfahrten keine bundeseinheitliche Abgabefrist. Die Richtlinien nach § 302 SGB V setzen in § 7 nur Auffangregeln, die ausdrücklich gelten, „soweit in Verträgen nichts anderes geregelt ist": monatliche Abrechnung je IK und Zahlung binnen vier Wochen nach Eingang der vollständigen Unterlagen. Die Verträge weichen davon ab, und zwar je Land und Kassenart unterschiedlich. Zwei Beispiele zeigen die Spannbreite.

Fristen in drei Regelwerken (Stand: Oktober 2026)
RegelungRichtlinien nach § 302 SGB VRahmenvereinbarung Baden-WürttembergErsatzkassen-Mustervertrag Mietwagen Sachsen
AbrechnungsrhythmusEinmal monatlich je IKBis zum 15. des FolgemonatsEinmal monatlich, Urbelege zeitgleich mit den Daten
Späte AbrechnungKeine RegelungMehr als drei Monate nach der Fahrt: Kürzung um 10 Prozent zulässigFehlen Daten oder Urbelege fünf Arbeitstage nach Eingang des ersten Teils, kann die Kasse zurückgeben
ZahlungszielVier Wochen nach vollständigem Eingang30 Kalendertage nach vollständigem Eingang21 Tage elektronisch, 28 Tage bei Papier
Einwände gegen AbsetzungenKeine RegelungKeine eigene Frist in der VereinbarungSchriftlicher Einspruch binnen drei Monaten, sonst gilt die Beanstandung als berechtigt

Quellen der Tabelle sind die Richtlinien nach § 302 Absatz 2 SGB V, die Rahmenvereinbarung Baden-Württemberg und der Mustervertrag Mietwagen der Ersatzkassen in Sachsen. Für AOK, BKK oder IKK im selben Land können andere Verträge mit anderen Fristen gelten. Legen Sie sich für jeden Vertrag, dem Sie beigetreten sind, eine Zeile mit diesen vier Werten an.

Serienfahrten zur Dialyse

Bei Dialyse, Strahlen- und Chemotherapie reicht in Baden-Württemberg eine Verordnung für den gesamten Zeitraum statt einer je Fahrt. Dafür verlangt die Rahmenvereinbarung zusätzlich eine vollständig ausgefüllte und unterschriebene Anwesenheitsbescheinigung als Nachweis, dass die einzelnen Fahrten stattgefunden haben. Die Drei-Monats-Grenze für späte Rechnungen läuft bei Serien ab der letzten Fahrt der Serie, bei Dialyse ab der letzten Fahrt des Monats.

Praktisch heißt das: Eine Dialyse-Serie wird Monat für Monat abgerechnet, auch wenn die Verordnung länger läuft, und jede Fahrt braucht einen Gegenbeleg aus der Praxis oder dem Dialysezentrum. Fahren mehrere Patienten gleichzeitig zur selben Einrichtung, verlangt die Vereinbarung Hinweise zur Sammelfahrt und die Anzahl der Fahrgäste im Datensatz. Sammelfahrten als Einzelfahrten abzurechnen, nennt sie ausdrücklich als wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung. Wie lange eine Genehmigung für Serien gilt und was bei ihrem Ablauf passiert, behandelt der Abschnitt zu Dialyse im Beitrag über die Genehmigung.

Abrechnungszentrum oder Selbstabrechnung?

§ 302 Absatz 2 Satz 2 SGB V erlaubt ausdrücklich, für die Abrechnung Rechenzentren in Anspruch zu nehmen. Viele kleinere Fahrdienste tun das, weil der Datenaustausch technische Voraussetzungen hat: Die Abrechnungsdatei wird verschlüsselt, das Zertifikat dafür ist an ein IK gebunden, und die Formate ändern sich mit jeder neuen Version der Technischen Anlage.

Was sich mit einem Abrechnungszentrum ändert und was nicht
ThemaSelbstabrechnungAbrechnungszentrum
TechnikEigene Software mit Datenaustausch nach der Technischen Anlage, eigenes Zertifikat, Formatwechsel selbst nachziehenÜbernimmt Datensatz, Verschlüsselung und Versand
ZahlungswegKasse zahlt auf das Konto unter Ihrem IKZahlung in der Regel an das Abrechnungszentrum, in Baden-Württemberg mit schuldbefreiender Wirkung für die Kasse
AbsetzungenGehen direkt an SieGehen an das Abrechnungszentrum, in Baden-Württemberg auch Aufrechnungen der Kasse
VerantwortungBei IhnenBleibt bei Ihnen: Sie verpflichten das Zentrum vertraglich, in Baden-Württemberg haften beide gesamtschuldnerisch
Qualität der BelegeBei IhnenBei Ihnen. Ein Zentrum kann keine fehlende Unterschrift nachholen

Die ARGE·IK weist in ihren FAQ darauf hin, dass Zahlungen bei Abrechnung über einen Dienstleister in der Regel mit dem IK des Dienstleisters getätigt werden, Ihr eigenes IK aber trotzdem in der Abrechnung stehen muss. Was in welchem Vertrag gilt, prüfen Sie am besten anhand der Regelungen zu Abrechnungsstellen in Ihrer Vereinbarung.

Die Entscheidung zwischen beiden Wegen ist weniger eine technische als eine organisatorische. Beide funktionieren nur so gut wie die Daten, die aus dem Fahrbetrieb kommen. Ein Abrechnungszentrum, das am Monatsende 140 Transportscheine bekommt, von denen zwölf ohne Unterschrift des Fahrgasts sind, rechnet zwölf Fahrten nicht ab. Wie sich solche Rückläufer systematisch vermeiden lassen, steht im Beitrag zu den häufigsten Gründen für abgelehnte Leistungsnachweise.

Checkliste: Krankenfahrten sauber abrechnen

Die Liste folgt dem Weg der Fahrt. Jeder Punkt lässt sich ohne Projekt einführen.

  • Für jeden Betriebssitz ist ein IK beantragt, und Bankverbindung und Anschrift bei der ARGE·IK sind aktuell.
  • Für jede Kassenart und jedes Land, in dem Sie fahren, liegt ein wirksamer Vertrag oder eine Beitrittsbestätigung vor, mit gültigem Preisstand.
  • Je Vertrag sind Abgabefrist, Zahlungsziel, Kürzungsregel und Einspruchsfrist notiert.
  • Verordnungen werden bei Annahme der Fahrt auf Kasse, Datum, Ziel und Fahrtrichtung geprüft, nicht erst am Monatsende.
  • Bei genehmigungspflichtigen Fahrten liegt die Genehmigung vor Fahrtbeginn vor, mit Nummer und Zeitraum.
  • Jede Fahrt hat Datum, Unterschrift des Fahrers und die Bestätigung des Fahrgasts auf dem Beleg, Serien zusätzlich den vertraglich verlangten Anwesenheitsnachweis.
  • Zuzahlungen werden je Fahrt quittiert, Befreiungsbescheinigungen mit Gültigkeitsjahr erfasst, Nichtzahler schriftlich aufgefordert.
  • Sammelfahrten sind als solche markiert, mit der Zahl der Mitfahrenden.
  • Abrechnungsdaten und Urbelege gehen gleichzeitig raus, die Belege nach Belegnummer sortiert und mit Begleitzettel.
  • Absetzungen werden je Ursache erfasst und innerhalb der vertraglichen Frist beantwortet.

Die meisten dieser Punkte entscheiden sich nicht in der Buchhaltung, sondern in der Disposition und im Fahrzeug. Ob eine Verordnung die Fahrt deckt, ob eine Serie über ihr Ende hinausläuft, ob die Rückfahrt bestätigt wurde: Das lässt sich am Fahrtag in Sekunden klären und am Monatsende nur noch mühsam. Eine Software für Krankenfahrten setzt genau dort an, indem sie Verordnung, Bewilligung und Fahrt schon beim Planen zusammenführt.

Häufige Fragen

Ja. Nach § 302 Absatz 1 SGB V übermitteln Fahrdienste ihre Abrechnung im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern. Rechnen Sie aus Gründen, die Sie zu vertreten haben, auf Papier ab, müssen die Kassen die Daten nacherfassen und dürfen dafür nach § 303 Absatz 3 SGB V pauschal bis zu 5 Prozent des Rechnungsbetrags kürzen. Die Original-Verordnungen gehen zusätzlich als Urbelege an die Kasse.

Der Fahrdienst. Nach § 43c Absatz 1 SGB V zieht der Leistungserbringer die Zuzahlung beim Versicherten ein und verrechnet sie mit seiner Forderung gegenüber der Krankenkasse. Sie beträgt 10 Prozent der Fahrtkosten, mindestens 5 und höchstens 10 Euro je Fahrt, und ist zu quittieren. Zahlt der Versicherte trotz gesonderter schriftlicher Aufforderung nicht, muss die Krankenkasse den Betrag einziehen.

Das regelt der jeweilige Vertrag. Die Richtlinien nach § 302 SGB V sehen nur ersatzweise eine Zahlung innerhalb von vier Wochen nach Eingang der vollständigen Unterlagen vor. Die Rahmenvereinbarung in Baden-Württemberg nennt 30 Kalendertage, der Ersatzkassen-Mustervertrag für Mietwagen in Sachsen 21 Tage bei elektronischer Abrechnung. Die Frist beginnt erst, wenn Daten und Belege vollständig vorliegen.

Bei der ARGE Institutionskennzeichen in Sankt Augustin, die bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung angesiedelt ist. Der Antrag erfolgt schriftlich per Post, Fax oder E-Mail, formlos oder mit dem Erfassungsbeleg, und ist kostenlos. Die Bearbeitung dauert nach Angaben der ARGE in der Regel 10 bis 14 Tage. Das IK allein berechtigt noch nicht zur Abrechnung, dafür braucht es zusätzlich einen Vertrag mit den Kassen.

Das hängt vor allem davon ab, ob Sie Datenaustausch, Verschlüsselung und Formatwechsel der Technischen Anlagen selbst stemmen wollen. Ein Abrechnungszentrum übernimmt die Technik, zahlt aber in der Regel über das eigene Konto aus und nimmt die Absetzungen entgegen. Die Verantwortung für korrekte Belege bleibt in jedem Fall beim Fahrdienst, und fehlende Unterschriften kann auch ein Zentrum nicht nachholen.

Quellen

  1. § 302 SGB V, Abrechnung der sonstigen LeistungserbringerBundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de · Pflicht zur elektronischen Abrechnung; Richtlinien des GKV-Spitzenverbands; Rechenzentren zulässig
  2. § 303 SGB V, Ergänzende RegelungenBundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de · Absatz 3: pauschale Rechnungskürzung bis zu 5 Prozent bei nicht maschineller Übermittlung
  3. § 43c SGB V, ZahlungswegBundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de · Leistungserbringer zieht Zuzahlung ein und verrechnet sie; Einzug durch die Kasse nach schriftlicher Aufforderung
  4. § 61 SGB V, ZuzahlungenBundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de · 10 Prozent, mindestens 5 und höchstens 10 Euro; Quittungspflicht. Stand: Oktober 2026
  5. § 62 SGB V, BelastungsgrenzeBundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
  6. § 60 SGB V, FahrkostenBundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
  7. § 133 SGB V, Versorgung mit KrankentransportleistungenBundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de · Verträge der Kassen oder Landesverbände; Preise sind Höchstpreise; Absatz 3 für Fahrten nach dem PBefG
  8. § 293 SGB V, Kennzeichen für Leistungsträger und LeistungserbringerBundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
  9. Richtlinien nach § 302 Absatz 2 SGB V über Form und Inhalt des Abrechnungsverfahrens mit sonstigen LeistungserbringernGKV-Spitzenverband, gkv-datenaustausch.de · Fassung vom 20.11.2006; § 2 Bestandteile, § 5 IK je Filiale, § 7 monatliche Abrechnung und Zahlung binnen vier Wochen, § 9 maschinelle Übermittlung seit 1997
  10. Sonstige Leistungserbringer: Technische Anlagen und FristenGKV-Spitzenverband, gkv-datenaustausch.de · Technische Anlage 1 Version 22 ab 01.02.2027; elektronische Leistungsbestätigung optional ab 01.10.2026. Stand: Oktober 2026
  11. Anlage 3 zu den Richtlinien nach § 302 SGB V, SchlüsselverzeichnisseGKV-Spitzenverband, gkv-datenaustausch.de · Version 21; Abrechnungscode 46 für Taxi und Mietwagen; Aufbau der sechsstelligen Positionsnummer
  12. Anlage 5 zu den Richtlinien nach § 302 SGB V, Inhalt der UrbelegeGKV-Spitzenverband, gkv-datenaustausch.de · Version 4.0; Ziffer 10: Verordnung einer Krankenbeförderung (Muster 4)
  13. Anlage 1, Anhang 6: Elektronische LeistungsbestätigungGKV-Spitzenverband, gkv-datenaustausch.de · Version 001 vom 08.10.2025; optional anzuwenden ab 01.10.2026
  14. Krankentransport-RichtlinieGemeinsamer Bundesausschuss (G-BA) · Fassung vom 15.05.2025, in Kraft seit 06.08.2025
  15. ARGE·IK: Antrag und FAQArbeitsgemeinschaft Institutionskennzeichen bei der DGUV · Kostenloser schriftlicher Antrag, Bearbeitung ca. 10–14 Tage, Bankverbindung unter dem IK, Zahlung bei Dienstleistern
  16. Rahmenvereinbarung nach § 133 SGB V über Krankenfahrten als Sitzendfahrten in Baden-Württembergvdek Landesvertretung Baden-Württemberg und weitere Kassenverbände · Gültig ab 01.04.2025; §§ 3, 4 Beitritt, § 8 Zuzahlung, § 9 Abrechnung und Fristen, § 10 Abrechnungsstellen
  17. Mustervertrag Mietwagen der Ersatzkassen in Sachsenvdek Landesvertretung Sachsen · Fassung 2024; Zuzahlung je einfacher Fahrt, Zahlung binnen 21 Tagen, Einspruch binnen drei Monaten
  18. Bundestag beschließt GKV-BeitragssatzstabilisierungsgesetzDeutscher Bundestag · Beschluss vom 10.07.2026; Zuzahlungen künftig mindestens 7,50 und höchstens 15 Euro

Dieser Beitrag gibt den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.

Die Abrechnung beginnt bei der Disposition

Vermo plant sitzende Krankenfahrten als Serie über den bewilligten Zeitraum, hält Bewilligung und Fahrt am selben Datensatz und bündelt am Monatsende einen Abrechnungslauf je Kostenträger, an dem die belegenden Fahrten hängen. Den Datenaustausch nach § 302 SGB V und die Zuzahlung übernimmt weiterhin Ihr Abrechnungszentrum oder Ihre Abrechnungssoftware, nur eben mit vollständigen Daten. In einer Demo zeigen wir das an Ihren Kassen und Ihren Serien.

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