Datenschutz & Nachweise
GPS-Tracking von Fahrern: Was DSGVO, Betriebsrat und Löschfristen verlangen
Im Fahrdienst ist die Live-Ortung Betriebsgrundlage und kein Kontrollinstrument. Beschäftigtendatenschutz und Mitbestimmung gelten trotzdem. Der Artikel trennt, was Pflicht ist, was Ermessen und was in den meisten Betrieben viel zu lang gespeichert wird.
Das Wichtigste in Kürze
- Wer Dienstfahrzeuge ortet, braucht dafür eine dokumentierte Rechtsgrundlage nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO. § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG trägt sie nach dem EuGH-Urteil vom 30. März 2023 (C-34/21) voraussichtlich nicht mehr, weil eine bloße Erforderlichkeitsklausel keine spezifischere Vorschrift im Sinne von Art. 88 DSGVO ist.
- GPS-Systeme unterliegen der erzwingbaren Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, weil sie objektiv geeignet sind, Verhaltens- und Leistungsinformationen zu erheben. Eine Überwachungsabsicht des Arbeitgebers ist dafür nicht nötig.
- Die Ortung von Beschäftigten steht in der Muss-Liste der deutschen Aufsichtsbehörden zu Art. 35 Abs. 4 DSGVO. Die Datenschutz-Folgenabschätzung gehört damit vor die Inbetriebnahme des Telematiksystems.
- Das VG Wiesbaden hat am 17. Januar 2022 (Az. 6 K 1164/21.WI) eine Speicherung von Standortdaten über rund 400 Tage als unverhältnismäßig eingestuft und zugleich die fehlende Information der Beschäftigten beanstandet.
- Live-Position, Rohpositionsspur, Tournachweis, Arbeitszeitnachweis und Abrechnungsbeleg sind fünf Datenarten mit eigenen Fristen. Sie gehören nicht in einen gemeinsamen Speichertopf.
GPS-Tracking von Fahrern hat im Fahrdienst einen anderen Zweck als im klassischen Außendienst. Wenn die Werkstattleitung einer WfbM um 7:15 Uhr anruft und wissen will, wo Bus 4 gerade steht, muss die Disponentin eine Zahl nennen können. Ohne Live-Position rät sie.
An der Prüfungsreihenfolge der DSGVO ändert dieser Nutzen nichts. Drei Fehler tauchen in Prüfungen immer wieder auf. Die Rechtsgrundlage wird nie aufgeschrieben, der Betriebsrat wird informiert statt beteiligt, und die Speicherdauer bleibt auf dem Standardwert des Telematikanbieters stehen. Stand: Juli 2026.
Ortung zur Disposition und Ortung zur Bewertung sind zwei Verarbeitungen
Die Live-Position trägt im Fahrdienst mehrere Kernprozesse. Die Ankunftsauskunft an Schule oder Werkstatt. Die Umdisposition, wenn sich um 6:40 Uhr eine Fahrerin krankmeldet und zwölf Fahrgäste neu verteilt werden müssen. Den Nachweis gegenüber dem Kostenträger. Diese Zwecke tragen später die Erforderlichkeitsprüfung, vorausgesetzt, jemand hat sie vorher aufgeschrieben.
Ebenso früh gehören die Betroffenengruppen auseinandersortiert. Jede Gruppe hat eigene Rechtsgrundlagen und eigene Fristen.
- Fahrerinnen und Fahrer. Beschäftigtendatenschutz, Mitbestimmung, Schutz vor Leistungs- und Verhaltenskontrolle.
- Fahrgäste. Häufig Angaben zu Behinderung, Pflegebedarf oder Behandlung und damit besondere Kategorien nach Art. 9 DSGVO.
- Angehörige, Einrichtungen und Kostenträger. Empfänger von Auskünften über eine bestimmte Fahrt, keine Beobachter des Fahrpersonals.
Die scharfe Kante verläuft nicht zwischen Ortung und keiner Ortung, sondern zwischen der Fahrzeugortung zu Dispositionszwecken und der Auswertung derselben Daten zur Bewertung einzelner Personen. Sobald die Positionsspur eine Aussage über Pausenlänge, Fahrstil oder Pünktlichkeitsquote trägt, liegt eine zweite Verarbeitung vor. Sie braucht eine eigene Rechtsgrundlage.
Zwei Einträge im Verarbeitungsverzeichnis
Führen Sie Disposition und Auswertung im Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten nach Art. 30 DSGVO getrennt. Steht beides in einem Eintrag, lässt sich später kaum belegen, dass mit der Ortung nicht auch die Leistungskontrolle mitgenehmigt wurde.
GPS-Tracking von Fahrern: Welche Rechtsgrundlage trägt nach der DSGVO?
Jahrelang war § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG der Standardanker für Beschäftigtendaten. Der EuGH hat mit Urteil vom 30. März 2023 in der Rechtssache C-34/21 entschieden, dass nationale Vorschriften zum Beschäftigtendatenschutz wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts unangewendet bleiben müssen, wenn sie die Voraussetzungen und Grenzen des Art. 88 Abs. 1 und 2 DSGVO nicht beachten. Gegenstand war eine hessische Regelung, die nach Einschätzung des Gerichts nur die Erforderlichkeit wiederholt, ohne eigene Schutzmaßnahmen hinzuzufügen.
Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit hat daraus die praktische Konsequenz gezogen. Weil § 26 BDSG und die hessische Vorschrift weitgehend wortgleich formuliert sind, sei auch § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG voraussichtlich nicht mit Art. 88 DSGVO vereinbar. Für den nicht-öffentlichen Bereich fehlt eine ersetzende Öffnungsklausel, weshalb der Rückgriff auf die allgemeinen Erlaubnistatbestände des Art. 6 Abs. 1 DSGVO nötig wird.
Für die Fahrzeugortung führt das in aller Regel zu Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO, also zum berechtigten Interesse an Disposition, Erreichbarkeit und Nachweisführung. Die Abwägung gehört schriftlich in die Akte. Wer den Zweck mit dem Wort Effizienz beschreibt, verliert sie. Wer aufschreibt, dass die Disposition ohne Live-Position keine belastbare Ankunftszeit nennen kann und dass die Einrichtung dann Personal am Eingang bindet, hat ein prüfbares Argument.
Die Einwilligung trägt hier meist nicht. § 26 Abs. 2 BDSG verlangt, das Abhängigkeitsverhältnis im Beschäftigungsverhältnis zu berücksichtigen, und der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz hält eine Einwilligung bei flächendeckender Überwachung mangels Freiwilligkeit für unwirksam. Belastbarer ist die Kollektivvereinbarung, denn § 26 Abs. 4 BDSG lässt die Verarbeitung von Beschäftigtendaten auf dieser Grundlage ausdrücklich zu.
Wann das System keine Position verarbeiten darf
Die Zweckbindung nach Art. 5 Abs. 1 lit. b DSGVO wird genau dort konkret, wo geortet wird, obwohl kein dienstlicher Anlass besteht. In die Konfiguration und in die Betriebsvereinbarung gehört deshalb eine Liste der Fälle, in denen das System schweigt:
- während der gesetzlichen Pausen und nach dem letzten Halt einer Tour,
- bei erlaubter Privatnutzung des Fahrzeugs, die der Landesbeauftragte in Rheinland-Pfalz ausdrücklich von der Ortung ausnimmt und für die er das analoge Fahrtenbuch als Alternative nennt,
- beim abgestellten Fahrzeug außerhalb der Dienstzeit, sofern nicht ausnahmsweise ein Diebstahlschutzzweck greift,
- bei Leerfahrten, wenn der Dispositionszweck sie nicht erfordert.
Ein zweiter Punkt wird häufig übersehen. Die Taktung ist selbst ein Eingriffsmerkmal. Eine dichte Sekundenspur erlaubt Rückschlüsse auf Fahrstil und Standzeiten, die ein Statusereignis je Halt nicht hergibt. Prüfen Sie also, welche Taktung die Ankunftsauskunft tatsächlich braucht, und halten Sie das Ergebnis fest.
Muss der Betriebsrat der GPS-Ortung von Firmenfahrzeugen zustimmen?
Ja. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG hat der Betriebsrat bei Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen mitzubestimmen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Bestimmt heißt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts objektiv geeignet. Es genügt also, dass die Einrichtung Verhaltens- oder Leistungsinformationen erheben kann. Auf eine Überwachungsabsicht kommt es nicht an, und gespeichert werden muss auch nichts. Das Gericht hat diesen Maßstab im Beschluss vom 16. Juli 2024 (1 ABR 16/23) für ein System bestätigt, das Gespräche lediglich live überträgt.
Ein GPS-System, das laufend die Positionen einzelner Fahrzeuge erfasst, erfüllt diesen Maßstab ohne Weiteres.
Das Recht ist erzwingbar. Kommt keine Einigung zustande, wird nach § 76 Abs. 5 BetrVG die Einigungsstelle auf Antrag einer Seite tätig und ersetzt die Einigung durch ihren Spruch. Bei kommunalen Trägern und Eigenbetrieben tritt der Personalrat an die Stelle des Betriebsrats, auf Bundesebene über § 80 Abs. 1 Nr. 21 BPersVG, in den Ländern über die Landespersonalvertretungsgesetze, die im Detail voneinander abweichen.
Ohne Betriebsrat bleibt fast alles gleich
Fehlt ein Betriebsrat, entfällt die Mitbestimmung. Rechtsgrundlage, Zweckbindung, Datenschutz-Folgenabschätzung, Löschkonzept und die Information nach Art. 13 DSGVO bleiben bestehen. Die Interessenabwägung muss dann ohne kollektivrechtliche Grundlage allein tragen, was sie in einer Prüfung angreifbarer macht.
Was in die Betriebsvereinbarung zur Fahrzeugortung gehört
Eine Betriebsvereinbarung, die nur den Einsatz eines Telematiksystems erlaubt, hilft niemandem weiter. Brauchbar wird sie erst, wenn sie die Verarbeitung so eng beschreibt, dass sie zugleich als Rechtsgrundlage nach § 26 Abs. 4 BDSG taugt.
- Zwecke der Ortung, abschließend aufgezählt, mit ausdrücklichem Ausschluss der Leistungskontrolle
- Erfassungsumfang: welche Datenfelder, in welcher Taktung, ab wann und bis wann je Schicht
- Zugriffsrollen: wer sieht die Live-Karte, wer die Historie, wer gar nichts
- Auswertungsverbot mit eng gefassten Ausnahmen, etwa der Unfallaufklärung
- Löschfristen je Datenart, technisch konfiguriert statt als Absichtserklärung
- Verfahren bei Verdachtsfällen, einschließlich Protokollierung jedes Zugriffs auf die Historie
Ein Punkt fehlt in vielen Entwürfen. Er regelt den Ausnahmefall, in dem die Positionsdaten doch zur Aufklärung eines Vorfalls herangezogen werden, etwa nach einem Rangierschaden auf dem Hof einer Einrichtung. Zu regeln ist, wer darüber entscheidet, wer die Auswertung protokolliert und zu welchem Zeitpunkt der Betriebsrat eingebunden wird.
Wann ist eine Datenschutz-Folgenabschätzung nötig?
Art. 35 Abs. 1 DSGVO verlangt eine Datenschutz-Folgenabschätzung, wenn eine Verarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge hat. Diese Prognose müssen Sie hier nicht selbst herleiten. Die Muss-Liste der deutschen Aufsichtsbehörden nach Art. 35 Abs. 4 DSGVO führt unter der Überschrift Geolokalisierung von Beschäftigten den Fall auf, dass ein Unternehmen Bewegungsprofile von Beschäftigten per RFID, Handy-Ortung oder GPS erstellen lässt. Ein Telematiksystem mit Fahrerbezug ist damit ein Regelfall.
- SchwellwertanalyseVerarbeitung beschreiben, mit der Muss-Liste abgleichen und das Ergebnis schriftlich festhalten.
- Notwendigkeit und VerhältnismäßigkeitZwecke, Erfassungstiefe und Taktung gegen mildere Mittel abwägen. Reicht ein Statusereignis je Halt statt einer Sekundenspur?
- RisikobewertungSchwere und Eintrittswahrscheinlichkeit bewerten, insbesondere den Rückschluss von Bewegungsprofilen auf Wohn- und Behandlungsorte der Fahrgäste.
- Maßnahmen und RollenkonzeptRollen, Zugriffsprotokollierung, automatische Löschung, Verschlüsselung und den Auftragsverarbeitungsvertrag mit dem Telematikanbieter festlegen.
- Beteiligung und FortschreibungDen Datenschutzbeauftragten nach Art. 35 Abs. 2 DSGVO einbinden und die Folgenabschätzung bei jeder Funktionserweiterung fortschreiben.
Übersehen wird dabei oft, dass die Ortung in derselben Anwendung läuft wie die Fahrgastdaten. Wer Rollstuhlbedarf, Diagnosehinweise oder Dialysetermine verarbeitet, verarbeitet besondere Kategorien personenbezogener Daten. Dazu der Beitrag über Gesundheitsdaten nach Art. 9 DSGVO im Fahrdienst.
Wie lange dürfen Standortdaten gespeichert werden?
Eine gesetzliche Höchstfrist für GPS-Daten von Beschäftigten gibt es nicht. Maßstab ist die Speicherbegrenzung nach Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO. Daten dürfen nur so lange in identifizierbarer Form vorliegen, wie es die Zwecke erfordern. Die Frist folgt also dem Zweck, und der muss vorher benannt sein.
Das schärfste Ankerbeispiel liefert das VG Wiesbaden mit Urteil vom 17. Januar 2022 (Az. 6 K 1164/21.WI). Ein Logistikunternehmen hatte Fahrerkartendaten 28 Tage vorgehalten und die übrigen Telematikdaten rund 400 Tage. Das Gericht hielt die Speicherung der Standortdaten über 400 Tage für unverhältnismäßig, verwarf die Einwilligung mangels Freiwilligkeit und beanstandete die fehlende Information der Beschäftigten.
Die drei Zahlen stammen aus verschiedenen Rechtsgebieten und gelten für verschiedene Daten. Eine steuerliche Aufbewahrungsfrist rechtfertigt keine 400 Tage Rohpositionsspur, und ein Löschlauf für Standortdaten darf keine Buchungsbelege mitreißen.
Ein Löschraster je Datenart
Die meisten Löschkonzepte scheitern an einem einzigen Satz, der sinngemäß lautet, Standortdaten würden nach X Monaten gelöscht. Damit wird eine Frist über Daten gestülpt, die ganz unterschiedliche Zwecke haben. Sinnvoller ist ein Raster.
- Live-Position für Disposition, Ankunftsauskunft und Notfallreaktion. Nur während der laufenden Tour vorhalten.
- Rohe Positionsspur zur Klärung kurzfristiger Störungen und Beschwerden. Kurz halten und die gewählte Frist ausdrücklich begründen, orientiert am Zeitraum realistischer Rückfragen zu einer Fahrt.
- Verdichteter Tournachweis je Halt als Leistungsnachweis gegenüber dem Kostenträger. Bis Abrechnung und Prüfzeitraum abgeschlossen sind.
- Arbeitszeitnachweis für die über acht Stunden hinausgehende Arbeitszeit. Mindestens zwei Jahre nach § 16 Abs. 2 ArbZG.
- Rechnung und Buchungsbeleg für Buchführung und steuerliche Prüfung. Acht Jahre nach § 147 Abs. 3 AO.
Damit das Raster nicht nur auf dem Papier existiert, müssen die Fristen im System konfiguriert und automatisch ausgeführt werden. Manuelle Löschläufe scheitern an der ersten Urlaubswoche. In einer Dispositions- und Tourenplanungssoftware lassen sich Positionsspur, Tournachweis und Abrechnungsbeleg als getrennte Objekte mit eigenen Fristen führen. Wie belastbar der Tournachweis sein muss, zeigt der Beitrag zum Leistungsnachweis gegenüber Kostenträgern.
Bleibt die Nachweisführung. Art. 5 Abs. 2 DSGVO verlangt, die Einhaltung der Grundsätze belegen zu können, und ein Löschkonzept, das niemand protokolliert, gilt im Zweifel als nicht durchgeführt. Halten Sie fest, welcher Lauf wann welche Datenart erfasst hat, und prüfen Sie einmal im Jahr stichprobenartig nach.
Transparenz gegenüber Fahrern, Eltern und Einrichtungen
Die Information nach Art. 13 DSGVO gehört vor die Inbetriebnahme und nicht in das nächste Personalgespräch. Im Wiesbadener Verfahren war die unterbliebene Information ein eigener Beanstandungspunkt. Der Landesbeauftragte in Rheinland-Pfalz verlangt, dass Beschäftigte etwa durch eine Benachrichtigung oder eine Anzeige im Fahrzeug erfahren, wenn eine Ortung erfolgt, weil sonst eine grundsätzlich verbotene heimliche Überwachung vorliegt. Eine brauchbare Fahrerinformation passt auf eine Seite:
- Welche Daten erfasst werden, etwa Position, Zeitstempel, Zündungsstatus und Ereignisse je Halt.
- Wann erfasst wird und wann nicht, also Schichtbeginn bis Tourende, keine Erfassung in Pausen und bei erlaubter Privatnutzung.
- Wer zugreifen darf: Disposition live, Abrechnung nur verdichtet, Leitung nur anlassbezogen.
- Wie lange gespeichert wird, getrennt nach Datenart.
- Auf welcher Rechtsgrundlage und welcher Betriebsvereinbarung die Verarbeitung beruht.
- Welche Rechte bestehen, mit Kontakt des Datenschutzbeauftragten.
Auf der anderen Seite stehen Eltern, Betreuungskräfte und Einrichtungen, die den Status einer Fahrt sehen. Für sie gilt dieselbe Zweckbindung. Angezeigt wird der Status der eigenen Fahrt. Eine offene Live-Karte, auf der ein Vater nachvollziehen kann, wo der namentlich bekannte Fahrer seines Sohnes zwischen zwei Touren steht, lässt sich mit dem Dispositionszweck nicht begründen.
Vier Rollen statt Vollzugriff
Die meisten Konflikte entstehen daraus, dass zu viele Personen zu viel sehen. Vier Stufen genügen in der Praxis meist: Live-Sicht für die Disposition, verdichtete Daten für die Abrechnung, Statusanzeige für Eltern und Einrichtungen, anlassbezogener und protokollierter Zugriff für die Leitung.
Häufige Fragen
Ja. GPS-Systeme sind technische Einrichtungen, die objektiv geeignet sind, Verhaltens- oder Leistungsinformationen über Arbeitnehmer zu erheben, und unterliegen damit dem erzwingbaren Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Auf eine Überwachungsabsicht des Arbeitgebers kommt es nicht an; das Bundesarbeitsgericht hat diesen Maßstab im Beschluss vom 16. Juli 2024 (1 ABR 16/23) bestätigt. Kommt keine Einigung zustande, wird nach § 76 Abs. 5 BetrVG die Einigungsstelle auf Antrag einer Seite tätig. Bei öffentlichen Trägern tritt der Personalrat an die Stelle des Betriebsrats.
So lange, wie es für den konkret benannten Zweck erforderlich ist; eine gesetzliche Höchstfrist gibt es nicht. Maßstab ist der Grundsatz der Speicherbegrenzung nach Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO. Das VG Wiesbaden hat mit Urteil vom 17. Januar 2022 (Az. 6 K 1164/21.WI) eine Speicherung von Standortdaten über rund 400 Tage als unverhältnismäßig eingestuft. Eine längere Aufbewahrung braucht einen eigenen dokumentierten Zweck, etwa die Abrechnung oder die Aufbewahrung von Buchungsbelegen über acht Jahre nach § 147 Abs. 3 AO.
In der Regel nicht als tragende Rechtsgrundlage. Wegen des Abhängigkeitsverhältnisses im Beschäftigungsverhältnis ist die Freiwilligkeit einer Einwilligung problematisch, und der Landesbeauftragte für den Datenschutz Rheinland-Pfalz hält sie bei flächendeckender Überwachung für unwirksam. Belastbarer ist eine Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO, flankiert von einer Betriebsvereinbarung nach § 26 Abs. 4 BDSG und einer Information nach Art. 13 DSGVO vor Inbetriebnahme.
Quellen
- § 26 BDSG, Datenverarbeitung für Zwecke des BeschäftigungsverhältnissesBundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de · Absatz 2 zur Freiwilligkeit der Einwilligung, Absatz 4 zu Kollektivvereinbarungen
- Handreichung zur Verarbeitung personenbezogener Daten von Beschäftigten im Lichte des EuGH-Urteils vom 30. März 2023, Rs. C-34/21Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit · Stand: 25.04.2023. § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG voraussichtlich nicht mit Art. 88 DSGVO vereinbar, Rückgriff auf Art. 6 Abs. 1 DSGVO im nicht-öffentlichen Bereich
- Datenschutz-Grundverordnung und Bundesdatenschutzgesetz, Texte und ErläuterungenDie Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) · Volltext der DSGVO einschließlich Art. 5, 6, 9, 13, 30 und 35. Stand: März 2026
- § 87 BetrVG, MitbestimmungsrechteBundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de · Absatz 1 Nr. 6 zu technischen Einrichtungen zur Überwachung von Verhalten oder Leistung
- § 76 BetrVG, EinigungsstelleBundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de · Absatz 5: die Einigungsstelle wird auf Antrag einer Seite tätig und ersetzt die Einigung
- § 80 BPersVG, Mitbestimmung in sozialen AngelegenheitenBundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de · Absatz 1 Nr. 21 zu technischen Einrichtungen zur Überwachung von Verhalten oder Leistung
- Beschluss vom 16. Juli 2024, 1 ABR 16/23Bundesarbeitsgericht · Zur Überwachung bestimmt ist eine Einrichtung, wenn sie objektiv geeignet ist; Absicht und Speicherung sind nicht erforderlich
- VG Wiesbaden, 6. Kammer, Urteil vom 17.01.2022, Az. 6 K 1164/21.WILandesrechtsprechungsdatenbank Hessen (LaReDa), Dokument LARE220002547 · Volltext des Urteils zur Speicherung von GPS-Daten von Beschäftigten
- VG Wiesbaden zur Speicherung von GPS-Daten von Beschäftigtenactivemind.legal (Sekundärquelle, Einordnung) · Urteil vom 17.01.2022, Az. 6 K 1164/21.WI. Rund 400 Tage Speicherung unverhältnismäßig, Einwilligung mangels Freiwilligkeit unwirksam
- EuGH erklärt § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG für unionsrechtswidrig (C-34/21)activemind.legal (Sekundärquelle, Einordnung) · Urteil vom 30.03.2023. Generalklauseln genügen den Anforderungen des Art. 88 DSGVO nicht
- DSFA-Muss-Liste für den nicht-öffentlichen Bereich nach Art. 35 Abs. 4 DS-GVODatenschutzkonferenz / Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz · Eintrag Geolokalisierung von Beschäftigten: Bewegungsprofile per RFID, Handy-Ortung oder GPS. Stand: 17.10.2018
- GPS-Ortung im BeschäftigungsverhältnisDer Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz · Keine wirksame Einwilligung bei flächendeckender Überwachung, Ortung bei erlaubter Privatnutzung unzulässig, heimliche Ortung grundsätzlich verboten
- § 16 ArbZG, Aushang und ArbeitszeitnachweiseBundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de · Absatz 2: die Nachweise sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren
- § 147 AO, Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von UnterlagenBundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de · Absatz 3: zehn Jahre für Bücher, acht Jahre für Buchungsbelege, sechs Jahre für sonstige Unterlagen. Stand: Juli 2026
Dieser Beitrag gibt den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.
Ortung, die sich prüfen lässt
Ob eine Live-Ortung datenschutzrechtlich hält, entscheidet sich selten an der Technik und fast immer an der Trennung der Datenarten und der Zugriffsrollen. Vermo führt Live-Position, Tournachweis und Abrechnungsdaten getrennt, sodass Fristen und Berechtigungen je Datenart konfigurierbar sind. In einer Demo zeigen wir, wie sich ein Löschraster wie das oben beschriebene abbilden lässt.
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